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2014 – das Ende eines Filesharing-Abmahnjahres

Posted on 31. Dezember 2014 by Riegger Rechtsanwälte in Allgemein, IT-/Internetrecht, Medienrecht, Recht, Rechtsnews, Urheberrecht No Comments
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Zum Ende des Jahres gibt es gute Nachrichten: Rechtsanwalt Thomas Urmann hat keine Anwaltszulassung mehr und seine Kanzlei u+c ist Geschichte. Jahrelang hatte Urmann, zunächst noch mit der Kanzlei kuw dann unter u+c, im Bereich Filesharing (dort vorrangig Pornographie) zweifelhafte Abmahnungen im großen Stil ausgesprochen. Die Abmahnungen waren zumeist fragwürdig und wurden – soweit uns bekannt und Fälle bei uns betroffen sind – nie ernsthaft gerichtlich weiter verfolgt.

Stattdessen wurden Inkassofirmen losgeschickt, um jahrelange mithilfe von Bettelbriefen und rechtswidrigen Schufa-Drohungen doch noch einige verunsicherte Betroffene zu Zahlungen zu bewegen. Besondere Heiterkeit lösten hierbei die ständig neuen Schreiben der nun wirklich unseriösesten Inkassoforma, die wir bisher kennenlernen durften – Debcon GmbH – aus. Die Debcon GmbH entblödete sich nicht einmal, im WM-Fieber des Sommers 2014 Schreiben mit einem Angebot zum „Elfmeter“ (Zahlung in bis zu elf Raten, um kein „Eigentor“ zu schießen) zu versenden.

Besondere Berühmtheit erlangte u+c und Rechtsanwalt Urmann dann allerdings kurz vor Weihnachten 2013, als er die erste und bislang einzige Abmahnwelle wegen angeblich illegaler Streaming-Nutzung des Porno-Streaming-Portals redtube lostrat. Bereits kurz darauf war klar: die Streaming-User des Portals haben keinerlei Urheberrechtsverletzung begangen. Eher fraglich war hingegen, auf welchem Wege Urmann als Abmahner überhaupt an die Adressen gelangt war. Der hierin ebenfalls involvierte und einschlägig bekannte Abmahnanwalt Daniel Sebastian versuchte sich hierbei schnell aus der Schusslinie zu bringen und beteuerte, nur im Auskunftsverfahren tätig gewesen zu sein (vgl. seine Pressemitteilung hierzu)

Ob das Redtube-Desaster letztlich Urmann das Genick brach oder ob es Strafanzeigen und berufsrechtliche Beschwerden wegen anderer Dinge waren (Urmann war auch an Wellen zweifelhafter Abmahnungen von Online-Shops im Wettbewerbsrecht beteiligt und stand deswegen vor Gericht), ist unklar. Die Kollegen der Kanzlei GGR Rechtsanwälte berichten jedenfalls nun, ihnen sei eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Nürnberg zugegangen, aus der hervorgeht, dass Thomas Urmann keine Anwaltszulassung mehr habe und die u+c GmbH gelöscht sei (siehe Bericht der GGR Rechtsanwälte).

Somit endet das Jahr 2014 mit einem positiven Knall.

Mit einem ebenso erfreulichen Knall für Betroffene von Filsharing-Abmahnungen hat das Jahr 2014 im Übrigen auch begonnen. Denn am 08.01.2014 verhandelte und entschied der Bundesgerichtshof „unseren“ BearShare-Fall (siehe Pressemitteilung des BGH vom 08.01.2014) . Es darf hier gerne nochmals erwähnt werden, dass es nur dank des Durchhaltewillens des Beklagten und der mutigen Unterstützung durch die Spendenaktion (http://kriegskassenetzweltde.blogspot.de/) überhaupt möglich war, dieses Verfahren zum BGH zu bringen.

Dort endete am 08.01.2014 eine schier endlose Odyssee durch alle Instanzen schließlich mit einem vollen Erfolg. Hierbei sollte nicht übersehen werden: das OLG Köln hatte zunächst die Zulassung der Revision verwehrt, weil man dort die entscheidenden Rechtsfragen bereits für höchstrichterlich – zu Lasten des Beklagten – geklärt hielt. Die Zulassung der Revision musste unsererseits erst durch eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erkämpft werden. Umso erfreulicher und wahrhaftig eine ereignisreiche Wendung war es dann, als am 08.01.2014 der BGH nicht nur feststellte, dass es zu dieser Rechtsfrage tatsächlich bislang keine höchstrichterliche Entscheidung gab. Vielmehr wollte der BGH mit der BearShare-Entscheidung (so der Vorsitzende wörtlich) die weitere „Marschrichtung“ für solche Verfahren vorgeben. Und dies hat er getan.

Der BGH hat nicht nur – gegen das LG Köln und das OLG Köln, die den Fall schon zu Lasten des Beklagten als geklärt erachteten – die Klage abgewiesen. Es hat Richtlinien vorgegeben, die seitdem die Entlastung von Anschlussinhabern vom Abmahnvorwurf erheblich erleichtern (vgl. die Leitsätze der BearShare-Entscheidung). Es gibt seit Erlass des BearShare-Urteils fast kein Urteil im Bereich des Filesharings, das nicht Bezug auf diese Entscheidung nimmt. Und eine Vielzahl der Klagen wurde unter sachgerechter Anwendung der BearShare-Richtlinien abgewiesen. Die Verteidigung in solchen Klageverfahren hat sich seitdem also erheblich vereinfacht. Wir freuen uns, dass wir hierzu durch unsere Tätigkeit und Mithilfe im Verfahren vor dem LG Köln, OLG Köln, Bundesverfassungsgericht und BGH beitragen konnten.

Es bleibt abzuwarten, was das Jahr 2015 für den Bereich der Filesharing-Abmahnungen bringen wird. Spannend wird es auf jeden Fall Mitte Juni 2015 in Karlsruhe. Dann wird ein weiterer unserer Fälle (hierbei geht es um eine Rasch-Abmahnung gegen eine alleinerziehende Mutter, der vorgeworfen wird ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben) vor dem BGH verhandelt.

Ich wünsche Ihnen allen einen guten Start in ein (hoffentlich abmahnfreies) Jahr 2015!

Autor: Mathias Straub

Stand: 31.12.2014

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