Muss der Betreiber eines Bewertungsportals im Internet die Daten eines Autors einer Bewertung an denjenigen herausgeben, der von einer negativen Bewertung betroffen ist?
Das LG München I hat mit Urteil vom 03.07.2013 – AZ 25 O 23782/12 entschieden, dass dies nur in wenigen Fällen der Fall ist und die Klage einer Kinderärztin gegen das Ärztebewertungsportal jameda abgewiesen.
Eine Kinderärztin hatte das Portal auf Auskunft verklagt und wollte so die Daten eines Autors einer negativen Bewertung in Erfahrung bringen, um gegen den Autor selbst auf Unterlassung vorzugehen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Herausgabe personenbezogener Daten durch einen Telemedienanbieter sei nur zulässig, wenn der Autor eingewilligt habe oder die Herausgabe durch die zuständigen Stellen insbesondere zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr verlangt werde, so das LG. Diese Voraussetzung seien im Fall der Kinderärztin, die sich durch die Bewertung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah, nicht gegeben.