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BGH: Zulässigkeit der Einbettung von Youtube-Videos muss der EuGH bewerten

Posted on 16. Mai 2013 by Riegger Rechtsanwälte in IT-/Internetrecht, Medienrecht, Recht, Rechtsnews, Urheberrecht, Urteile No Comments
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Ein ganz alltäglicher Vorgang, der jedoch für große rechtliche Unsicherheit sorgt: Die Einbindung von Youtube-Videos in externe Websites.
Problem hierbei ist häufig, dass die rechtliche Zulässigkeit der auf Youtube eingestellten Videos zweifelhaft ist. Oftmals werden Musik-Videos, Ausschnitte aus Filmen oder TV-Sendungen oder andere urheberrechtlich geschützte Inhalte bei Youtube eingestellt, ohne dass die hieran Berechtigten dies genehmigen. Youtube selbst muss auf Hinweise reagieren und Videos dann wieder sperren (was beispielsweise die GEMA in einer Vielzahl von Fällen für Musikvideos veranlasst hat). Doch muss dies einen Dritten interessieren, der das Video – jedenfalls so lange es auf Youtube nicht gesperrt wird – über die von Youtube bereits vorgesehene Einbindungsfunktion (embedding) verlinkt und dadurch im Rahmen seiner eigenen Internetseite ersichtlich macht (Framing)?

Macht er hierdurch selbst auch das (illegal veröffentlichte) Video zugänglich?

Dagegen spricht, dass die Einbindung bzw. das Framing untrennbar mit der Veröffentlichung auf Youtube zusammenhängt. Wird das Video dort gesperrt läuft auch die Einbindung ins Leere und der Frame bleibt schwarz. Auch erfolgt die Zurverfügungstellung auf der Seite des Dritten rein technisch nicht dadurch, dass die Inhalte tatsächlich auf seiner Seite abrufbar sind sondern nur durch eine Verlinkung innerhalb des Frames auf das originäre Video bei Youtube.

Dafür spricht jedoch, dass für den Betrachter und Benutzer der Website des Dritten dies letztlich keinen Unterschied macht. Er kann dort – ohne die Website verlassen zu müssen und Youtube überhaupt anzuklicken – das (rechtsverletzende) Video ansehen.

Der BGH wollte sich noch nicht festlegen und hat die Rechtsfrage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2013 hierzu:

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht hat zwar – so der Bundesgerichtshof – mit Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende – Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 – Die Realität

LG München I – Urteil vom 2. Februar 2011 – 37 O 15777/10

OLG München – Urteil vom 16. Februar 2012 – 6 U 1092/11

Karlsruhe, den 16. Mai 2013 (PM des BGH)

bgh, Embedded Link, EuGH, Framing, Inline-Linking, Unterlassung, Urheberrechtsverletzung, Youtube-Videos

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