BGH zu Filmkomponisten-Verträgen

Mit Urteil vom 21.04.2022, Az.: I ZR 214/20 – „Dr. Stefan Frank“ musste der BGH letztinstanzlich über die Klage eines Filmkomponisten gegen RTL entscheiden. 

Der Kläger ist Filmkomponist und wurde in den Jahren 1994 bis 2000 mit der Komposition, dem Arrangement und der Produktion der Filmmusik für die Serie „Dr. Stefan Frank“ sowie für verschiedene Fernsehfilme beauftragt. Dazu schlossen der Filmkomponist und RTL zum einen so bezeichnete Produktionsverträge, zum anderen Musikverlagsverträge. Bereits in den Produktionsverträgen wurde der Komponist verpflichtet, die Musikverlagsverträge mit RTL abzuschließen.

Insgesamt hat der Komponist in den Jahren 1994 bis 2000 ein Pauschalhonorar in Höhe von DM 597.000,00 erhalten, darüber hinaus GEMA-Ausschüttungen insbesondere aufgrund der häufigen Ausstrahlung der Serie von insgesamt EUR 2,079 Mio. RTL hat ca. 40 % der GEMA-Ausschüttungen erhalten, damit insgesamt EUR 831.620,00.

Im Jahre 2017 berief sich der Filmkomponist nun auf die Nichtigkeit der Verlagsverträge und kündigte diese vorsorglich fristlos aus wichtigem Grund. Die Verknüpfung von Kompositionsvertrag und Musikverlagsvertrag stelle einen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar, so der Komponist. Zudem seien die Verlagsverträge wegen Wuchers nichtig, zudem sittenwidrig und unangemessen, weil der Vereinnahmung des Verlegeranteils keine verlegerische Leistung von RTL gegenüberstehe.

Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht hatten die Klage bereits abgewiesen. Auch der BGH urteilte, dass die Klage unbegründet sei.

So entschied der BGH, dass die auf Grundlage des Produktionsvertrages ausbezahlte Pauschalvergütung aufgrund der Verknüpfung beider Verträge auch als Zahlung für die Verlagsverträge anzusehen sei. Eine Nichtigkeit wegen Verstoß gegen Kartellrecht sah der BGH schon deshalb nicht als gegeben an, weil der klagende Filmkomponist zur angeblich vorhandenen marktbeherrschenden Stellung von RTL nichts Substantiiertes vorgetragen hatte.

Schließlich ging es noch um die Frage, ob der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei, weil RTL eine Zwangslage des Filmkomponisten ausgenutzt habe.

Ebenso wie auch Wucher sei hier die Ausnutzung einer Zwangslage durch RTL nicht zu erkennen, so der BGH. Da weder die Pauschalvergütung unangemessen niedrig sei und darüber hinaus der Verlagsvertrag auf den GEMA-Verteilungsplan verweise, sei keine Sittenwidrigkeit zu erkennen, insbesondere auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wuchers. Zur Frage, ob die Vereinnahmung eines Verlegeranteils aus den Musikverlagsverträgen keine Gegenleistung, nämlich eine verlegerische Tätigkeit, gegenüberstehe und ob daraus eine Sittenwidrigkeit erfolge, führt der BGH aus:

„Die Auffassung der Revision, eine Sittenwidrigkeit folge daraus, dass der Beklagten (RTL, Anm.d.Unterz.) im Musikverlagsvertrag ein Anteil an den GEMA-Einkünften des Klägers zugesprochen werde, obwohl der Vertrag spezifische musikverlegerische Pflichten nicht vorsehe, liegt eine unzutreffende Qualifikation der von der Beklagten übernommenen verlegerischen Pflichten zugrunde (…). Die Revision dringt deshalb auch nicht mit ihrem Argument durch, die konditionale Verknüpfung des Abschlusses eines Musikverlagsvertrages mit dem Abschluss eines Kompositions- und Produktionsvertrags verstoße gegen die guten Sitten, wenn verlegerische Leistungen tatsächlich nicht beabsichtigt seien.“

Demzufolge waren sowohl Produktions- als auch Musikverlagsverträge unter allen rechtlichen Gesichtspunkten wirksam.

Da in der Praxis häufig sowohl Produzenten wie aber auch Sender eine Verknüpfung von Produktions- und Verlagsvertrag verlangen, hat diese Entscheidung praxisrelevanz. In diesem Fall bringt sie vor allem Rechtssicherheit für Produzenten und Sender.

EUR 1.000,00 Schmerzensgeld wegen fehlender geschlechtsneutraler Anrede

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 21.06.2022, Az.: 9 U 92/20, entschieden, dass eine „klagende Person nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit“ durch die Deutsche Bahn diskriminiert worden sei, weil bei der Nutzung von Angeboten der Bahn zwingend eine Anrede als „Herr“ oder „Frau“ angegeben werden musste. Nicht nur, dass das OLG einem entsprechenden Unterlassungsantrag stattgab. Die Bahn wurde auch verurteilt, ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 1.000,00 zu bezahlen, und zwar gestützt auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Da bislang nur die Pressemitteilung des OLG vorliegt, noch nicht aber die Entscheidungsgründe, ist offen, weswegen ein solcher hoher Schmerzensgeldbetrag zuerkannt wurde und welche Gründe dafür maßgeblich waren.

Das Urteil des OLG sollten daher sämtliche Onlineshop- und Webseitenbetreiber zum Anlass nehmen und überprüfen, ob z.B. bei Bestell- oder Kontaktformularen eine Anrede zwingend vorgegeben sein muss. Falls ja, dann sollte hier zwischen „Herr“ und „Frau“ und „keine Anrede“ differenziert werden. Besser wäre es natürlich, komplett auf ein Anredefeld zu verzichten.

Ansonsten eröffnet eventuell das Urteil des OLG die Möglichkeit, dass nun sich andere „klagende Personen“ darauf stützen und Onlineshops und Webseiten auf etwaige Verstöße überprüfen, um sich so ein schönes Schmerzensgeld einzuklagen.

Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Es bleibt aber zu hoffen, dass die Bahn deswegen Nichtzulassungsbeschwerde erhebt und eventuell der BGH auch darüber entscheidet.

Kein exklusiver Titelschutz für historische Begebenheiten

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 25.03.2022, Az.: 5 U 1032/20, openJur 2022, 10120, entschieden, dass es für Schlagworte, die historische Begebenheiten kennzeichnen, keinen exklusiven Titelschutz gibt.

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall ging es um den Titel „Curveball“.

„Curveball“ war der Deckname eines Informanten des Bundesnachrichtendienstes (BND), welcher Einfluss auf den im Jahre 2003 von der sog. „Koalition der Willigen“ unter Führung der USA und Großbritannien gegen den Irak geführten Irak-Krieg ausübte. 

In dem vor dem Landgericht und dann dem Kammergericht anhängigen Verfahren ging es um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem die Antragstellerin sich auf ein ihr zustehendes Titelschutzrecht eines Buches des Autoren Bob Drogin berief, welcher unter dem Titel „Curveball“ ein Sachbuch über die damaligen historischen Ereignisse verfasst hatte.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Filmproduktionsfirma, die einen Film ebenfalls unter dem Titel „Curveball“ realisiert hatte, der auf der Berlinale 2020 erstmals gezeigt werden sollte. Anders als das Buch handelt es sich beim Film um keine realgetreue Verfilmung der historischen Ereignisse, sondern um einen fiktionalen Film, der auf den damaligen Ereignissen beruhte.

Die Antragstellerin versuchte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verhindern, dass die Antragsgegnerin einen Film unter diesem Titel bewirbt und zeigt.

Sowohl das Landgericht wie auch ihm folgend das Kammergericht gaben dem Verfügungsantrag allerdings nicht statt.

Das Kammergericht schreibt dazu u.a.:

„Historische Begebenheiten einschließlich der für sie – von wem auch immer – geprägten und damit selbst in die Geschichtswissenschaft eingegangenen Schlagworte können grundsätzlich nicht unter dem Gesichtspunkt des Titelschutzes nach dem Markengesetz monopolisiert werden. Es fehlt regelmäßig an einer Verwechslungsgefahr sich gegenüberstehender, Geschichte wiedergebender Werke.“

Daraus folgt, dass in Fällen, in denen ein bestimmtes Schlagwort für ein historisches Ereignis benutzt wird, dies letztendlich von jedermann benutzt werden kann.

Neben diesem – für die Praxis durchaus wichtigen Grundsatz – befasst sich die Entscheidung auch noch mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen aus einem Buchtitel gegen einen Filmtitel vorgegangen werden kann.

Der Schutzumfang von Werktiteln ist grundsätzlich sehr eng und zunächst einmal auf die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Titels für das identische Medium gerichtet. Ein Werktitel an einem Buch schützt also grundsätzlich zunächst einmal nur gegen die Verwendung eines identischen oder ähnlichen Titels für ein anderes, jüngeres Buch.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann auch aus einem Buchtitel gegen einen Filmtitel vorgegangen werden, nämlich unter dem Gesichtspunkt der sog. mittelbaren Verwechslungsgefahr.

Dafür bedarf es aber in aller Regel eines kennzeichnungskräftigen Titels und darüber hinaus auch einer gewissen Bekanntheit des originären Mediums, hier also des Buches. Wenn also die angesprochenen Verkehrskreise – hier Verbraucher – bei der Gegenüberstellung der Titel auf den naheliegenden Gedanken kommen, dass es sich bei dem Film um die Verfilmung des Buches handelt, kann man auch aus einem Werktitel gegen einen Filmtitel vorgehen.

Für Filmproduzenten folgt hieraus zweierlei:

Zum einen bedarf es für die Benutzung von Schlagwörtern, die historische Ereignisse kennzeichnen, keiner Titelschutzrecherche. Zum anderen macht es sowohl für einen Autor und Verleger bzw. eine Filmproduktion Sinn, den jeweiligen Titel sich zusätzlich als Marke schützen zu lassen. Denn aus einer Marke könnte man auch vorgehen, wenn der Buchtitel bzw. Filmtitel für einen Film bzw. Buch benutzt wird.

Bezahlte Produktbewertung ohne Hinweis ist unlauter

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 09.06.2022, Az.: 6 U 232/21, entschieden, dass in Fällen, in denen für eine Produktrezension eine wenn auch nur sehr geringe Belohnung bezahlt wird, darauf auch bei der Bewertung hingewiesen werden muss. Fehlt ein solcher Hinweis, liegt eine unlautere getarnte Werbung vor.

In dem Verfahren wurde Amazon in Anspruch genommen, weil bei einigen Bewertungen nicht darauf hingewiesen wurde, dass der Bewerter eine Entlohnung bzw. Belohnung für die Bewertung enthielt.

Bei einer bezahlten Kundenrezension sei nicht sichergestellt, dass die Abgabe der Bewertung frei von sachfremden Einflüssen sei, weswegen ein solcher Hinweis notwendig sei, so das OLG.

Das Urteil des OLG steht auch im Einklang mit den seit 28.05.2022 geltenden neuen Informationspflichten für Kundenbewertungen. Wer mit Kundenbewertungen wirbt, muss den User darauf aufmerksam machen, nach welchen Kriterien die Bewertungen erstellt und veröffentlicht werden.

Aber weder das OLG noch das Gesetz verbieten generell, dass ein Onlinehändler für Kundenbewertungen bezahlt. Er muss „nur“ darauf hinweisen, dass für Bewertungen eine Entlohnung oder Belohnung, z.B. in Form von Gutscheinen, erfolgt.

Influencer-Marketing: Kennzeichnungspflicht auch ohne Gegenleistung

Mit Urteil vom 19.05.2022, Az.: 6 U 56/21, hat das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Influencer auch dann ein Posting auf Instagram mit „Werbung“ kennzeichnen muss, wenn er für ein Posting zwar keine unmittelbare Gegenleistung, jedoch das im Posting thematisierte Produkt umsonst erhalten hat.

In dem Verfahren ging es um ein Posting eines Influencers, in dem auf eBooks zum Thema „Vegane Ernährung“ hingewiesen worden ist. Für das Posting wurde der Influencer nicht bezahlt. Jedoch wurden ihm die eBooks kostenlos zur Verfügung gestellt.

Nach Auffassung des OLG Frankfurt führt dies zu einer Kennzeichnungspflicht des Postings mit „Werbung“. Das kostenlose Zurverfügungstellen des Produkts sei ein geldwerter Vorteil, weswegen das Posting als Werbung zu behandeln sei, so das OLG. Da das Posting auch nicht von vornherein und sofort als Werbung erkennbar sei, müsse auch ein entsprechender Hinweis erfolgen. Da dies unterlassen wurde, führte die Klage zu einer Verurteilung des Influencers.

Das Urteil des OLG erging noch zur „alten Rechtslage“. Zwischenzeitlich ist in § 5a Abs. 4 UWG die Rechtsauffassung des OLG bezüglich des unentgeltlichen Zurverfügungstellens des Produkts auch Gesetzeslage. Der Begriff der „Gegenleistung“ wird weit ausgelegt und insbesondere ist der Influencer dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass keine „Gegenleistung“ vorliegt.

Haftung von YouTube für Nutzerinhalte

Seit über einem Jahrzehnt streitet u.a. ein Hamburger Musikproduzent mit YouTube vor deutschen Gerichten um die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen YouTube für Inhalte von Nutzervideos haftet, u.a. auch um die Frage, ob YouTube auf Zahlung von Schadensersatz haften kann.

Der BGH hat dem EuGH dazu diverse Vorlagenfragen gestellt, der EuGH im Juni 2021 hat dann entschieden, dass Plattformen wie YouTube, aber auch Sharehosting-Plattformen die Inhalte von Nutzer-Videos zwar nicht selbst öffentlich wiedergeben. Jedoch könne anderes gelten, wenn diese Unternehmen über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beitrügen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen und auf der Plattform z.B. Hilfsmittel anbietet, die zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind oder ein solches Teilen wissentlich fördert (EuGH, Urteil vom 22.06.2021, Az.: C-682/18 und C-683/18).

In Anbetracht dessen urteilte der BGH nun, dass auch eine Haftung von YouTube und Co. nicht nur auf Unterlassung, sondern auch u.a. auf Schadenersatz bestehen könne. Da nicht feststand, ob die jeweiligen Plattformen geeignete technische Maßnahmen getroffen hatten, wurden die Verfahren an die zuständigen Oberlandesgerichte zurückverwiesen.

Zugleich wies der BGH darauf hin, dass das OLG im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens auch zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe nach dem seit 01.08.2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (sog. Urheber-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vorliegen (BGH, Urteile vom 02.06.2022, Az.: I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18).

Dies bedeutet, dass es vermutlich in den nächsten Monaten eine erste Entscheidung zu den Pflichten eines Plattformbetreibers nach dem neuen UrhDaG geben wird.

BGH zur Einwilligung in den Erhalt von Werbung

Der BGH hat mit Urteil vom 13.01.2022, Az.: I ZR 25/19, – „Inbox-Werbung II“ seine strenge Auffassung zur Wirksamkeit von Einwilligungserklärungen in den Erhalt von Werbung bekräftigt.

Die Entscheidung hat nicht überrascht, weil der BGH sich zuvor mit entsprechenden Auslegungsfragen an den EuGH gewendet hatte und auch bereits der EuGH in seiner Entscheidung strenge Anforderungen aufgestellt hat.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein E-Mail-Diensteanbieter (im vorliegenden Fall: T-Online) Kunden kostenlos seine Dienste zur Verfügung stellte, wenn der Kunde im Gegenzug dafür in den Erhalt von Werbung eingewilligt hat.

Nach Auffassung des BGH (und auch des EuGH) sind solche automatisierten Werbeeinblendungen im Posteingangsfach eines E-Mail-Nutzers nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung erlaubt.

Im vorliegenden Fall gab es zwei Probleme:

Zum einen war die Einwilligungserklärung für den Nutzer des E-Mails-Dienstes sehr allgemein gehalten: Der Nutzer willigte generell in den Erhalt von Werbung ein, ohne dass dies näher spezifiziert wurde. Zum anderen waren die Werbe-E-Mails im E-Mail-Postfach so gestaltet, wie „normale E-Mails“, unterschieden sich also nicht von anderen, im Postfach eingegangenen Mails.

Nach Auffassung des BGH muss ein Postfachinhaber klar und deutlich darüber informiert werden, dass zu spezifizierende Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden. Dazu muss der Postfachinhaber des Accounts explizit einwilligen. Liegt keine ausreichende Einwilligung vor, so liegt in der Zusendung der Werbe-E-Mails in das Postfach des Account-Inhabers eine sog. unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.

Nennung eines Kundennamens als Referenz auf der eigenen Webseite

Das Landgericht München I hatte über eine praxisrelevante Frage zu entscheiden (Urteil vom 15.02.2022, Az.: 33 O 4811/21):

Darf ein Unternehmen auf der eigenen Webseite den Namen eines Kunden ohne dessen Zustimmung nennen oder verletzt dies Marken- oder Persönlichkeitsrechte des Kunden?

Das Landgericht München I hat in dem zugrunde liegenden Fall eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts bejaht. Dagegen liegt nach Auffassung des Landgerichts keine Markenverletzung vor.

Nach Auffassung des Gerichts scheidet die Markenverletzung aus, weil in der Nennung keine sog. markenmäßige Benutzung zu sehen ist. Dies sei lediglich eine Markennennung, nicht jedoch eine Markenbenutzung.

Dagegen wurde eine Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts des Kunden bejaht.

In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Kunde der Nennung des Namens auf der Webseite des Werbetreibenden explizit widersprochen. Weil der Werbetreibende in diesem Fall nicht nachweisen konnte, dass er überhaupt für den von ihm als Referenz genannten Kunden tätig war, erblickte das Landgericht darin eine unwahre Tatsachenbehauptung und damit eine Verletzung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts.

Die Frage, ob dann, wenn es tatsächlich eine Kundenbeziehung gegeben hat, die Nennung zulässig ist, ist in dem Urteil offen geblieben.

Das Urteil des Landgerichts zeigt, dass man sich für die häufig genutzte Praxis von Referenz- und Kundenlisten zur Eigenwerbung immer von seinem Kunden die Zustimmung einholen sollte.

UWG-Reform ab 28. Mai 2022

Mit Wirkung ab dem 28. Mai 2022 werden neue verbraucherschützende Regelungen in das UWG aufgenommen. Im Wesentlichen wird dadurch die EU-Richtlinie zur Modernisierung des Verbraucherschutzrechts in deutsches Recht umgesetzt.

Im Folgenden ein Überblick über die Neuerungen:

1. Influencer-Marketing

Die umstrittenen und nur zum Teil durch BGH-Urteile vom letzten Jahr geklärten Fragen, wann Postings von sog. Influencern mit „Werbung“ zu kennzeichnen sind, sollen nun durch Einfügung eines neuen § 5a Abs. 4 UWG geklärt werden.

Diese Vorschrift legt fest, dass ein kommerzieller Zweck einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens und eine darauf begründende Kennzeichnungspflicht nicht vorliegt, wenn der Handelnde kein Entgelt und keine ähnliche Gegenleistung erhält. In einem solchen Fall ist das Posting nicht anders zu behandeln, als der redaktionelle Inhalt eines Magazins oder Blogs. Die Beweispflicht, dass keine Gegenleistung gewährt wurde, trifft den Influencer. Daraus folgt, dass in Fällen, in denen ein Influencer Waren selbst kauft, Kassenbelege aufbewahrt werden sollten.

Als „ähnliche Gegenleistung“ gelten auch Provisionen, kostenlos zur Verfügung gestellte Produkte durch Unternehmen, kostenlose Reisen oder Übernachtungen, kostenloses Zurverfügungstellen von Ausrüstung etc. Es soll eine weite Auslegung des Begriffs der „Gegenleistung“ gelten.

Diese Kennzeichnungspflicht gilt dann nicht, wenn sich der kommerzielle Zweck des Postings unmittelbar aus den Umständen ergibt. Dies entspricht auch den Bestimmungen des Medienstaatsvertrags der Länder, wonach Werbung als solche kenntlich zu machen ist, wenn diese als solche nicht erkennbar ist.

2. Informationspflichten zu Nutzerbewertungen

Denjenigen, der auf seiner Webseite Bewertungen seiner Produkte oder Dienstleistungen nutzt, hat nun gewisse Informationspflichten zu erfüllen.

Dies betrifft zum einen die typischen Produkt- oder Unternehmensbewertungen mittels Sternebewertungen oder vergleichbaren. Zum anderen aber voraussichtlich auch entsprechende Angaben, die mit Kundenzufriedenheit, Kundenreferenzen und ähnlichem auf ihrer Webseite werben.

Da diese Gesetzesänderung auf eine EU-Richtlinie zurückzuführen ist, setzt der Gesetzgeber auf Aufklärung und Information. Der Onlineshop-Betreiber muss angeben, ob bzw. inwieweit er sicherstellt, dass veröffentlichte Beurteilungen von „echten Käufern“ stammen und auch, ob sämtliche Bewertungen veröffentlicht werden oder nach welchen Regeln bestimmte (meist schlechte) Bewertungen gelöscht werden.

Der Gesetzeswortlaut zwingt nicht den Unternehmer dazu, die Bewertungen als solche generell zu überprüfen. Nimmt er keinerlei Überprüfungen vor und veröffentlicht jede Bewertung, so muss er im Zuge seiner Informationspflicht darauf hinweisen, dass die auf seiner Seite veröffentlichten Bewertungen von ihm nicht überprüft werden.

Die neue Regelung klärt nicht darüber auf, wo und wie die Informationspflichten zu Bewertungen veröffentlicht werden müssen.

Geht man davon aus, dass auch die bisherigen Grundsätze gelten, so wird der Onlineshop-Betreiber seine Bewertungsregeln in unmittelbarer Nähe zu den Bewertungen selbst anbringen müssen. Dafür dürfte es auch genügen, wenn dies über einen typischen Sternchenhinweis erfolgt. Auf der Seite könnte z.B. bei dem Begriff „Kundenbewertungen“ ein „*“ angebracht werden, welches vom Nutzer angeklickt werden kann, wodurch er dann zu den Informationspflichten automatisch verlinkt wird. Im Footer der Webseite könnte dann noch zusätzlich ein neuer Untermenüpunkt „Hinweise zu Bewertungen“ angebracht werden, auf den z.B. bei Anklicken des Sternchens auch verlinkt wird.

3. Ranking von Suchergebnissen

Weitergehende Informationspflichten treffen die Betreiber von Plattformen mit Suchfunktionen. Darunter fallen z.B. Plattformen wie Amazon oder eBay, aber auch Vergleichsportale wie Check24, Verivox oder Idealo. Nicht erfasst sind Suchmaschinen bei reinen Onlineshops sowie allgemeine Suchmaschinen, wie z.B. Google.

Der Betreiber einer solchen Plattform muss nun den Nutzer darüber informieren, in welcher Weise er Rankings der Suchergebnisse vornimmt. Die „Hauptparameter“ für das Ranking sind anzugeben. Die Grenze liegt dort, wo eine Offenlegung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Plattform offenlegen würde.

Die Plattform muss also darüber informieren, ob z.B. Suchergebnisse bevorzugt werden, die dafür ein Entgelt bezahlen. Werden also beim Ranking einer Plattform z.B. Händlerbewertungen, Verkaufszahlen oder Beliebtheit, Rückgabequote etc. verwendet, müsste jedenfalls dies angegeben werden. Der im Gesetzeswortlaut verwendete Betriff „Hauptparameter“ ist allerdings nicht definiert und auch in den Gesetzesmaterialien nicht erläutert.

In Anbetracht der aber sehr unklaren Formulierungen dürften hier die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren einiges klarstellen müssen.

4. Informationspflichten über Unternehmereigenschaft

Eine neue weitere Informationspflicht betrifft den Hinweis eines Anbieters von Waren oder Dienstleistungen, ob er Unternehmer oder Verbraucher ist, sofern dies nicht sowieso schon klar ist. Eine Pflicht, die daher vor allem an eBay-Händler gerichtet sein dürfte.

5. Informationspflichten bei sog. Produktvarianten

Irreführend ist künftig eine Werbung, bei der eine Ware auf unterschiedlich geografischen Märkten als identisch beworben wird, obwohl sich die Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen voneinander unterscheiden. Kein Kriterium ist die Qualität, sofern es hier keine „wesentlichen Unterschiede“ gibt. Beispiel wäre hier die Füllmenge eines Produktes. Auch hier setzt der Gesetzgeber auf Aufklärung.

6. Verbraucherschadenersatz

Neu und erstmals in das UWG aufgenommen wird ein eigener Schadenersatzanspruch für Verbraucher.

Bislang konnten Schadenersatzansprüche über das UWG nur von Mitbewerbern geltend gemacht werden.

Allerdings kann ein Verbraucher nicht für jede wettbewerbswidrige Handlung oder Werbung einen Schadenersatz einfordern. Ausgeschlossen vom Schadenersatzanspruch sind anspruchsbegründende Normen, die dem Marktverhalten oder dem Mitbewerberschutz dienen (z.B. § 6 UWG, der vergleichende Werbung regelt oder die Fälle des § 4 UWG). Dieser Schadenersatz dürfte daher beschränkt sein auf Verstöße gegen die sog. UGP-Richtlinie (Verbot unlauterer Geschäftspraktiken, geregelt in § 3 UWG). Der Anspruch ist darüber hinaus auf den Ersatz des sog. Vertrauensschadens beschränkt. Dem Verbraucher wird also nur der Schaden ersetzt, den er erlitten hat, weil er auf eine Werbeaussage eines Unternehmens vertraut hat. Ein Beispiel dafür wäre eine Werbung eines Unternehmens mit besonders günstigen Angeboten in seinem Ladenlokal, ohne dass der Unternehmer die so beworbene Ware bevorratet bzw. ausreichend bevorratet hat, also ein typischer „Anlockfall“. Fährt der Verbraucher in das Ladenlokal und stellt fest, dass die beworbene Ware nicht oder nicht ausreichend vorhanden war, so könnte er als Vertrauensschaden z.B. die Reisekosten erstattet verlangen.

Ob dieser Schadenersatzanspruch für Verbraucher in der Praxis künftig eine große Rolle spielen wird, ist offen, weil der Anwendungsbereich beschränkt und insbesondere auch die Schadenshöhe durch den Ersatz des Vertrauensschadens beschränkt ist.

7. Bußgelder bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften

Neben der individuellen Rechtsdurchsetzung für Verbraucher im Wege des Schadenersatzes gibt es künftig auch die Möglichkeit, dass die dafür zuständige Behörde gegen einen Unternehmer ein Bußgeld verhängen kann. Dies war im UWG nur ausnahmsweise möglich. Der Anwendungsbereich ist nun erweitert worden. Zuständig sein werden wahrscheinlich die jeweiligen Behörden der Bundesländer, wobei noch nicht klar ist, welche Behörde dies sein wird (z.B. Gewerbe- oder Ordnungsamt). Die zuständige Behörde kann in solchen Fällen durchaus empfindlich hohe und umsatzabhängige Bußgelder festsetzen.

8. Werbung mit Garantien

Neben der Gesetzesreform will ich noch auf ein aktuelles Urteil des EuGH hinweisen, welches sich auch mit den Informationspflichten von Onlinehändlern befasst.

Es ging um die Frage, ob Händler auf Online-Marktplätzen wie Amazon oder im eigenen Shop Verbraucher über Herstellergarantien informieren müssen. Bei Herstellern oder Händler, die eigene Garantien geben, ist die Rechtslage klar: hier muss auf die Garantiebedingungen hingewiesen werden.

Umstritten war die Frage, ob Händler auch auf Herstellergarantien hinweisen müssen. Muss also ein Händler, der auf Amazon, eBay oder im eigenen Shop z.B. einen Fernseher verkauft, auch auf Garantien des Herstellers hinweisen und auf dessen Garantiebedingungen z.B. verlinken?

Der EuGH (Urt. v. 05.05.2022, AZ C-179/21) entschied, dass ein Onlinehändler nur dann auf eine solche Herstellergarantie und die entsprechenden Bedingungen der Inanspruchnahme hinweisen muss, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an der Information habe, um seine Kaufentscheidung treffen zu können. Ein Interesse des Verbrauchers an der Information sah der EuGH dann als gegeben, wenn die Garantie des Herstellers ein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Verkaufsangebots darstelle. Dies sei dann anzunehmen, wenn der Händler die Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument nutze, um sein Angebot im Vergleich zu denen der Mitbewerber als besonders attraktiv darzustellen. Weitere Kriterien für die Beurteilung seien der Inhalt und die allgemeine Gestaltung des Warenangebots. Inwiefern die Erwähnung der Garantie als Verkaufs- oder Werbeargument von Bedeutung sei oder andere, mit der Ware verbundenen Garantien im Angebot erwähnt würden, müsse ebenfalls beachtet werden. Liege ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers vor, so müssten neben der Garantiedauer und dem Geltungsbereich auch der Reparaturort, mögliche Beschränkungen der Garantie sowie Name und Anschrift des Garantiegebers angegeben werden.

9. Fazit

Den Onlinehändler treffen also künftig weitere Informationspflichten als ohnehin schon bestehen. Ob dem gesetzgeberischen Ziel der Aufklärung von Verbrauchern damit gedient ist, wenn dem Verbraucher immer mehr und immer umfangreichere Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, darf durchaus bezweifelt werden. Aber Händler sollen die neuen Regelungen umsetzen, weil Verstöße abgemahnt werden können.

Sollten Sie zu dem einen oder anderen Punkt bzw. der Umsetzung Fragen haben, so stehe ich dafür gerne zur Verfügung.

Das neue „digitale Kaufrecht“

Seit dem 1. Januar 2022 sind umfangreiche Änderungen zum Kaufrecht in Kraft getreten. Umgesetzt wurden zwei Richtlinien der EU, die den Verbrauchsgüterkauf innerhalb der EU harmonisieren.

Diese umzusetzenden Richtlinien wurde zum Anlass genommen, auch weitere Änderungen des Kaufrechts vorzunehmen.

Die neuen Vorschriften sind seit dem 01. Januar 2022 in Kraft und betreffen somit Kaufverträge, die ab dem 01. Januar 2022 abgeschlossen worden sind. Eine Rückwirkung auf bereits vor 2022 abgeschlossene Verträge findet nicht statt.

Drei wesentliche Änderungen gibt es:

Zunächst wurde der Begriff des Mangels im Kaufrecht neu definiert und zugunsten des Käufers erweitert.

Sodann wurden Regelungen bei Kaufverträgen mit Verbrauchern, unabhängig davon, ob es sich um den Kauf von „analogen“ Waren oder digitalen Produkten handelt, geändert und die Verbraucherrechte weiter gestärkt.

Schließlich gibt es neue Regelungen zu „digitalen Produkten“ bzw. „Produkten, die digitale Elemente beinhalten“.

Neudefinition des Sachmangels:

Bislang war im Gesetz definiert, unter welchen Voraussetzungen ein Mangel einer Kaufsache vorliegt. Nun wurde der umgekehrte Weg eingeschlagen: Das Gesetz enthält jetzt eine Definition, unter welchen Voraussetzungen eine Kaufsache mangelfrei ist.

In der Neufassung des § 434 BGB sind drei Voraussetzungen aufgelistet, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Kaufsache mangelfrei ist:

– Die Kaufsache muss den subjektiven Anforderungen entsprechen. Dies ist der Fall, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

– Sodann muss die Kaufsache den objektiven Anforderungen entsprechen. Dies ist der Fall, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet, eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann, und zwar unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Verkaufskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, und die Beschaffenheit der Kaufsache einer Probe oder eines Kaufmusters entspricht, die der Verkäufer zur Verfügung gestellt hat. Ferner muss das Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- und Installationsanleitung sowie deren Anleitungen übergeben werden, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.

Schließlich gilt für Kaufsachen, bei denen eine Montage durchzuführen ist, dass die Sache den Montageanforderungen entsprechen muss. Dies ist der Fall, wenn die Montage sachgemäß durchgeführt worden ist oder zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einen Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

Dies ist eine doch erhebliche Ausdehnung des Mangelbegriffs. So kann also theoretisch ein Mangel vorliegen, wenn die Kaufsache zwar den subjektiven Anforderungen entspricht (also eine Beschaffenheit vereinbart wurde), aber nicht den objektiven Anforderungen, weil die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die ein Produkt gleicher Gattung üblicherweise hat. Oder – und dies könnte hier ein neues Anwendungsfeld eröffnen – öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder „einem anderen Glied der Verkaufskette“ z.B., die in der Werbung abgegeben worden sind, suggerieren eine andere Beschaffenheit. Übertriebene Anpreisungen z.B. in der Werbung könnten dann also zu einem Sachmangel führen, wobei die Werbeaussage noch nicht einmal der Verkäufer selbst getroffen haben muss.

Erschwerend kommt beim Verbrauchsgüterkauf hinzu, dass Beschaffenheitsvereinbarungen nicht formfrei getroffen werden können.

Neue Regeln für den Verbrauchsgüterkauf:

Unabhängig davon, ob es sich bei der Kaufsache um ein „analoges Produkt“ oder um eine „Digitalware“ handelt, wurden die Verbraucherrechte weiter gestärkt:

So sind Gewährleistungsansprüche nicht schon deshalb ausgeschlossen, wenn ein Verbraucher vor oder bei Vertragsschluss Mängel der Kaufsache kannte.

Um Gewährleistungsrechte wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz geltend zu machen, bedarf es nicht mehr zwingend einer Nachfristsetzung durch den Verbraucherkäufer.

Die Beweislastumkehr in § 474 BGB wurde erweitert. Bislang wurde vermutet, dass ein Mangel vorlag, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache auftrat. Diese Frist wurde nun auf ein Jahr verlängert.

Schließlich wurde die Verjährung ausgedehnt: Nach der neuen Verjährungsvorschrift tritt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen von Verbrauchern nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Tritt der Mangel am Ende der Gewährleistungsfrist auf, wird die Gewährleistungsfrist damit faktisch um vier Monate auf insgesamt 28 Monate verlängert.

„Digitales Kaufrecht“:

In das Gesetz wurden nunmehr neue Vertragsarten und Rechtsfolgen aufgenommen, die der zunehmenden Digitalisierung Rechnung tragen sollen.

In §§ 327 ff. BGB sind nun „Verbraucherverträge über digitale Produkte“ geregelt. Oberbegriff ist das „digitale Produkt“. Ein digitales Produkt ist entweder ein „digitaler Inhalt“ oder eine „digitale Dienstleistung“.

Digitale Inhalte sind nach der Gesetzesdefinition Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Hierunter fallen z.B. downgeloadete Software, aber auch Film-, Audio- oder Fotodateien. Unter den Begriff der digitalen Dienstleistung fallen Verträge mit Social-Media-Plattformen, Messengerdiensten, Cloud-Lösungen, wie z.B. Dropbox, oder auch die Nutzung von Software in einer Cloud als sog. „Software as a Service“.

In Abgrenzung zu den „Verbraucherverträgen über digitale Produkte“ gibt es im Verbrauchsgüterkaufrecht Bestimmungen für dort so bezeichnete „Waren mit digitalen Elementen“.

Letzteres sind typischerweise Produkte, die mit digitalen Produkten verbunden sind, wie z.B. ein Auto mit Assistenzprogrammen, digitale Haushaltsgeräte, Smarthome-Geräte, aber auch Smartwatches und Smartphones.

Sowohl für Waren mit digitalen Elementen als auch für digitale Produkte gilt ein erweiterter Sachmangelbegriff:

Den Verkäufer trifft nämlich eine Aktualisierungspflicht. Um dieser Aktualisierungspflicht nachzukommen, muss der Verkäufer dem Verbraucherkäufer künftig Aktualisierungen bereitstellen, „die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind“ und den Verbraucher über diese Aktualisierungen informieren.

Nicht konkret geregelt ist die Dauer und der Umfang dieser Verpflichtung.

Diese Aktualisierungsdauer muss sich am Erwartungshorizont eines Durchschnittkäufers ausrichten und jeweils die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Hier spielt also die typische Lebensdauer der Kaufsache eine Rolle, wobei sich die Besonderheit ergeben kann, dass die Aktualisierungspflicht die eigentliche Gewährleistungsdauer von zwei Jahren überschreitet. Dies bedeutet, dass der Verkäufer bei Verjährung der Gewährleistungsansprüche die Aktualisierung nicht sofort einstellen kann, sondern die Aktualisierungspflicht trifft ihn auch über diese Gewährleistungsdauer hinaus.

Der Umfang der Aktualisierungspflicht erstreckt sich auf solche Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind, wobei hierzu auch keine näheren Definitionen im Gesetz enthalten sind.

Erfasst sein dürften damit vor allem Sicherheitsupdates. Wobei gerade bei Software das Update vom Upgrade abzugrenzen ist, was im Einzelfall schwierig sein kann. Sehr wahrscheinlich ist nämlich damit nicht gemeint, dass der Verbraucherkäufer künftig Anspruch auf Funktionserweiterungen hat.

Auch die Abgrenzung, welches Gewährleistungssystem zur Anwendung kommt, kann im Einzelfall schwierig sein.

Sind in einem Auto digitale Assistenzsysteme eingebaut, aber das Auto funktioniert dem Grunde nach auch ohne Assistenzsysteme, so dürfte bei einem Mangel am Auto selbst die Gewährleistung des Verbrauchsgüterkaufs zur Anwendung kommen, bei einem Mangel des digitalen Assistenzsystems das neue Gewährleistungsrecht für digitale Produkte.

Bei einem Smartphone, bei dem das Betriebssystem nicht funktioniert, also das Produkt als solches ohne diese Software überhaupt nicht funktionsfähig ist, liegt eine Ware mit einem digitalen Element vor, ebenso wenn z.B. die Smartwatch defekt ist.

Hier wird man allerdings in den nächsten Jahren die Rechtsprechung abwarten müssen.

Möglicher Handlungsbedarf für Verkäufer:

Da die erweiterten Vorschriften ausschließlich im Verhältnis zwischen Unternehmerverkäufer und Verbraucherkäufer gelten und die Gewährleistungsansprüche des Verbraucherkäufers immer „seinen“ Verkäufer treffen, sollte ein Verkäufer, der mit Verbrauchern Kaufverträge abschließt, zum einen seine AGB gegenüber Verbrauchern überprüfen und ob sich hier ein Änderungsbedarf ergibt.

Zum anderen sollte er auch gegenüber seinen Lieferanten sicherstellen, dass ein etwaiger Regress dann möglich ist, wenn z.B. ein Verbraucher Gewährleistungsansprüche gegen seinen Händler geltend macht und dieser den Anspruch an seinen Lieferanten weitergeben, also Regress nehmen möchte. Da die strengen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs im Verhältnis zwischen Händler und Lieferant nicht gelten, sollte darauf geachtet werden, dass in den vertraglichen Vereinbarungen festgelegt wird, dass der Lieferant in solchen Fällen gleichwohl einzustehen hat.