Datenschutz im Internet: TTDSG tritt ab 01.12.2021 in Kraft

Ab 01. Dezember 2021 tritt das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die bereichspezifischen Datenschutzregeln aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG) in ein eigenes Gesetz zu überführen und diese den Vorgaben der DSGVO und der sog. ePrivacy-Richtlinie anzupassen.

Einer der Schwerpunkte des neuen Gesetzes ist – bezogen auf den Datenschutz bei Webseiten – die (Neu-)Regelung von Cookies bzw. Cookie-Bannern.

Jeder Internetnutzer kennt die Cookie-Banner, die auf das Setzen sog. Cookies hinweisen. Die wenigsten Nutzer beschäftigten sich auch wirklich mit dem Inhalt der entsprechenden Cookie-Banner und klicken auf „Zustimmen“ oder ähnliche vorformulierte Einwilligungserklärungen, um die Webseite auch nutzen zu können. Gerade auch wegen dieses typischen Nutzerverhaltens waren diverse Gestaltungen von Cookie-Bannern in den letzten zwei bis drei Jahren vermehrt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Das neue TTDSG erlaubt nun explizit den Einsatz sog. „Personal Information Management-Systeme“ (kurz „PIMS“). „PIMS“ ist eine Software, die Nutzern mehr Kontrolle über ihre Daten geben soll. Der Anwender kann mithilfe von „PIMS“ auf seinem jeweiligen Endgerät abspeichern, welche Einwilligungen er erteilen möchte und welche nicht. Es können also Voreinstellungen für die Nutzung von Cookies für alle Webseiten festgelegt werden, so dass nicht auf jeder Webseite eine gezielte Auswahl der zu setzenden Cookies getroffen werden muss. Die Webseite erkennt beim Aufrufen der Webseite das benutzte „PIMS“, so dass der für viele lästige Cookie-Banner erst gar nicht erscheint und weggeklickt werden muss.

Allerdings wird nicht jedes „PIMS“ vom neuen TTDSG akzeptiert. Das Gesetz sieht ein Anerkenntnisverfahren für solche Software vor. Das bedeutet, dass der jeweilige Softwareanbieter eines „PIMS“ künftig ein Anerkennungsverfahren durchlaufen muss. Dieses kann nur erfolgreich durchlaufen werden, wenn bestimmte Anforderungen an das „PIMS“ erfüllt werden: So muss die Software insbesondere wettbewerbsneutral und unabhängig von den Tools sein, für die die Einwilligung erfolgen soll. Das genaue Verfahren dazu soll in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Damit die lästigen Cookie-Banner tatsächlich verschwinden, muss die Bundesregierung also zunächst eine (wirksame) Verordnung erlassen, in der die verschiedenen Voraussetzungen festgelegt werden. Sodann muss es natürlich ausreichend Anbieter solcher Software geben, die auch bereit sind, das Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Und schließlich müssen die Nutzer die „PIMS“ auch tatsächlich nutzen. Es dürfte also noch eine Weile dauern, bis die lästigen Cookie-Banner tatsächlich verschwinden.

Sofern kein „PIMS“ eingesetzt wird, enthält das TTDSG die Vorgabe, dass Cookies nur mit Einwilligung des Nutzers gesetzt werden dürfen.

§ 25 Abs. 1 Satz 1 TTDSG bestimmt dies explizit. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. § 25 Abs. 2 TTDSG regelt, dass eine Einwilligung nicht erforderlich ist, wenn der alleinige Zweck der Speicherung die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder – dies ist die wichtige Ausnahme für die Webseitenbetreiber – die Speicherung von Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Letztgenannte Ausnahme sind die “technisch notwendigen Cookies“.

Dies sind z.B. Cookies, die einen Login auf eine Seite ermöglichen oder die für die Nutzung eines Warenkorbs eines Onlineshops nötig sind. Eine konkrete Definition im Gesetz, wann ein Cookie „unbedingt erforderlich“ ist, findet sich allerdings nicht.

Hier wird es also weiterhin Aufgabe der Gerichte sein, die „unbedingte Erforderlichkeit“ von Cookies zu bestimmen. Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit gehören allerdings Tracking-Cookies, die lediglich Marketingzwecken dienen oder personalisierte Werbung ermöglichen sollen, nicht dazu.

Unzulässige Datenerhebungen von Onlineshops

Laut einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 09.11.2021 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 09.11.2021 die Klage einer Online-Versandapotheke gegen einen Bescheid des Landesdatenschutzbeauftragten von Niedersachsen abgewiesen.

Der Landesdatenschutzbeauftragte beanstandete zweierlei:

Zum einen die Abfrage der Online-Apotheke nach dem Geburtsdatum des Kunden. Zum anderen die Angabe einer Anrede, weil lediglich die Auswahlmöglichkeiten „Herr/Frau“ zur Verfügung standen.

Das Verwaltungsgericht gab dem Landesdatenschutzbeauftragten Recht:

Da es nicht ersichtlich sei, dass das Geburtsdatum für die Abwicklung einer Bestellung notwendig sei, weil diese nicht eine altersspezifische Beratung erforderten, verstoße die Erhebung des Geburtsdatums gegen das in der DSGVO normierte Prinzip der Datenminimierung. Demzufolge bedürfe es einer expliziten Einwilligung des Kunden in die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums, die nicht eingeholt worden sei.

Bezüglich der geschlechterspezifischen Anrede „Herr/Frau“ verständigten sich die Parteien darauf, dass der Onlineshop die zusätzliche Auswahloption „ohne Angabe“ einfügen müsse, woraufhin über diesen Punkt nicht mehr entschieden werden musste.

Auch das Landgericht Frankfurt/Main hatte sich in einem Verfahren wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits mit der Frage der gendergerechten Ansprache eines Kunden zu befassen (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2020, Az.: 2-13 O 131/20, openJur 2020, 79049).

In dem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall hatte eine (so in den Urteilsgründen bezeichnete) „klagende Person“ einen Anspruch auf Unterlassung und Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtverletzung gegen einen Onlineshop geltend gemacht. Wer dort bestellen wollte, musste bei dem Bestellformular ebenfalls die Anrede auswählen, wobei auch hier lediglich die Auswahlmöglichkeiten „Herr“ oder „Frau“ zur Verfügung gestanden hatten. Da die in diesem Verfahren „klagende Person“ eine „nicht binäre Geschlechtsidentität“ besaß, sah sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte auf Unterlassung, Zahlung einer Geldentschädigung und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht bejahte zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, war jedoch der Auffassung, dass darin keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung liege, die einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gewähre, egal, ob dieser Anspruch auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder auf Persönlichkeitsrechtsverletzung gestützt werde. Gleichwohl musste der Onlineshop zumindest einen Teil der Abmahnkosten erstatten.

Onlineshops sollten daher dringend prüfen, ob sie im Rahmen des Bestellprozesses

– > unnötige Daten, wie z.B. das Geburtsdatum, eines Bestellers erheben, obwohl das Geburtsdatum für die Bestellung nicht erforderlich ist

und

-> entweder komplett auf die Auswahl einer Anredemöglichkeit verzichten oder zumindest eine dritte Möglichkeit z.B. „ohne Angabe“ oder „Neutral“ einfügen.

Beide oben genannten Fälle zeigen, dass dies sowohl Ansprüche von potentiellen Kunden wie aber auch vor allem ein Vorgehen von Landesdatenschutzbeauftragten auslösen können.

Urheberechtsverletzung durch eine Schule

Der BGH, Urteil vom 22.09.2021, Az.: I ZR 83/20 – „Uli Stein-Cartoon“ musste über einen typischen „Uli Stein“-Fall entscheiden: Ein Cartoon von Uli Stein wurde auf der Webseite einer Schule des Landes Baden-Württemberg von einem verbeamteten Lehrer im Rahmen eines Schulprojekts öffentlich zugänglich gemacht.

Die Agentur, die die Rechte an den Uli Stein Cartoons inne hat, mahnte deswegen ab. Der Schulleiter der betroffenen Schule gab eine Unterlassungserklärung ab, allerdings nur im Namen der Schule und nicht im Namen des Landes Baden-Württemberg.

Der klagende Rechteinhaber war der Meinung, dass ein Unterlassungsanspruch gegen das Land Baden-Württemberg bestehe. Das OLG Stuttgart hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Der BGH war anderer Meinung.

Im ersten Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.“

Mit anderen Worten:

Begeht ein Lehrer an einer Schule einen Fehler, besteht nach Auffassung des BGH die Gefahr, dass alle anderen Lehrer an Schulen des Bundeslandes ebenfalls denselben Fehler begehen werden.

In Rdnr. 38 f. führt der BGH dazu u.a. aus:

„Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, der Umstand, dass die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg jeweils eigene, individuell gestaltete Internetauftritte betrieben, die nicht zentral und landesweit vom Kultusministerium gestaltet oder überprüft würden und für deren Betrieb es keine einheitlichen Rahmenbedingungen gebe, spreche gegen die Annahme, es bestehe Wiederholungsgefahr auch für andere Schulen im Verwaltungsbereich der Beklagten.

Die Annahme ist erfahrungswidrig. Wenn es – wie vom Berufungsgericht festgestellt – zutrifft, dass es im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Beklagten an einheitlichen Rahmenbedingungen fehlt, so folgt daraus, dass die Beachtung fremder Urheberrechte bei der Gestaltung schulischer Internetauftritte im Geschäftsbereich des Kultusministerium des Beklagten verwaltungstechnisch nicht sichergestellt ist. Dann aber schließt dieser Umstand nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen aus, sondern ist gerade aufgrund dieses Umstands mit weiteren Verletzungshandlungen an anderen Schulen zu rechnen.“

Eine Art „Sippenhaft“ für alle Schulen des Landes.

Ein weiterer praxisrelevanter Punkt des Urteils:

Der BGH hielt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch einen Streitwert in Höhe von EUR 15.000,00 für angemessen, hinzu käme für den Auskunftsanspruch ein Wert von weniger als EUR 1.000,00, so dass bei der Gebührenrechnung die Wertstufe bis EUR 16.000,00 maßgeblich sei (Rdnr. 48).

4. Stuttgarter Medien- und IP-Rechtstag

Am Freitag, den 22.10.2012, und am Samstag, den 23.10.2021, findet der 4. Stuttgarter Medien- und IP-Rechtstag des Fortbildungsinstituts der RAK Stuttgart statt. Die Teilnahme ist auch online möglich.

Für Kollegen: die Veranstaltung gilt als Fortbildung für Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, für Urheber- und Medienrecht und für IT-Recht.

Ralf Kitzberger und ich würden uns freuen, wenn sich noch weitere Kollegen anmelden!

Dekompilierung von Software zur Fehlerbehebung

Der EuGH hat mit Urteil vom 06.10.2021, Az.: C-13/20, entschieden, dass ein Anwender urheberrechtlich geschützte Software dekompilieren darf, um Programmfehler, die die Ablauffähigkeit der Software beeinträchtigten, selbst zu beheben.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einem Softwareanbieter. Beide Parteien konnten sich auf die Bedingungen zur Durchführung der Fehlerbehebung durch den Hersteller nicht einigen. Die Behörde hat dann auf Eigeninitiative das Programm dekompiliert und den Fehler selbst behoben. Wer sich wundert, weil in einem Satz das Wort „Behörde“ und „Eigeninitiative“ vorkommt: Es handelte sich um eine belgische Behörde und das dem EuGH-Verfahren vorausgegangene Verfahren spielte sich in Belgien ab.

Der EuGH gab der belgischen Behörde Recht. Dabei berief sich der EuGH auf die sog. Computerprogramm-Richtlinie der EU aus dem Jahre 1991 (Richtlinie 91/250/EWG). Dort ist u.a. festgeschrieben, dass das Vervielfältigen und Übersetzen von Programmen nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf, wenn dies für eine Fehlerbehebung notwendig ist. Der EuGH hat in der aktuellen Entscheidung auch explizit das Dekompilieren und das sog. Reverse Engineering eingeschlossen, da bei urheberrechtlich geschützter Software anders eine Fehlerbehebung nicht möglich sei. Da die entsprechenden Vorgaben aus der Computerprogramm-Richtlinie auch in deutsches Recht (§§ 69c, 69d UrhG) umgesetzt worden sind, hat die Entscheidung des EuGH auch Auswirkungen auf das deutsche Urheberrecht.

Streit um Wahlplakate der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“

Kurz vor der Bundestagswahl hat die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ mit einem Wahlplakat für Aufregung gesorgt: Auf dem Plakat war als Blickfang der Text „Hängt die Grünen!“ aufgedruckt. In deutlich kleineren Buchstaben darunter fand sich folgender Satz: „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt“. Das Wahlplakat war dabei in grüner Farbe gehalten.

Die Stadt Zwickau hatte der Partei das Aufhängen dieser Plakate untersagt. Dagegen hat die Partei Widerspruch eingelegt und gleichzeitig vor dem zuständigen Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Beschluss vom 14.09.2021, Az.: 7 L 393/21, hat das Verwaltungsgericht Chemnitz entschieden, dass die sog. aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Partei wieder hergestellt wird, weswegen die Plakate bis zu einer endgültigen Entscheidung hängenbleiben dürfen, jedoch -als Auflage – ein Abstand von 100 Metern zwischen diesen Plakaten und den Wahlplakaten der Partei „Die Grünen“ gewährleistet sein muss.

Am Montag, den 20.09.2021, wurde bekannt, dass auf Antrag der Partei „Die Grünen“ das Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ wegen des Plakats erlassen hat (Beschluss vom 17.09.2021, Az.: 25 O 12449/21). Lt. einschlägigen Medienberichten hat das Landgericht München I die Wahlplakate mit dem Slogan „Hängt die Grünen!“ vorläufig verboten.

Zwei Gerichte sind also bezüglich ein und desselben Themas zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen gelangt.

Es stellt sich nun natürlich die Frage: Weshalb? Und welches Gericht hat Recht?

Zunächst einmal unterscheiden sich beide Entscheidungen dadurch, dass unterschiedliche Rechtswege betroffen sind:

In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz ging es um eine Verbotsverfügung der Stadt Zwickau und somit um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren.

In dem vom Landgericht München I entschiedenen Verfahren war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Partei „Die Grünen“ wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anhängig, auf welches sich auch Parteien in ihrem Wirkungsbereich berufen können. Das Landgericht hat also in einem zivilrechtlichen Verfahren entschieden.

Trotz der unterschiedlichen Rechtswege und auch trotz unterschiedlicher Voraussetzungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. einstweiligen Verfügung im Verwaltungsprozess- bzw. Zivilprozessrecht geht es doch im Kern um ein und dieselbe Frage:

Unter welchen Voraussetzungen darf man einer nicht verbotenen und für die Bundestagswahl zugelassenen – Partei Wahlwerbung verbieten?

Und ob es einem gefällt oder nicht: Solange die rechtsextreme Partei „Der III. Weg“ nicht verboten und sogar zur Bundestagswahl zugelassen ist, kann sie sich auf dieselben Grundsätze und Grundrechte berufen, wie jede andere Partei auch.

Und zum Schutz der Meinungsfreiheit, aber auch zum Schutz des Betätigungsfeldes aller politischen Parteien, hat insbesondere das Bundesverfassungsgericht den Schutzbereich für solche Wahlwerbung weit gezogen, so dass nur unter sehr engen (und strengen) Voraussetzungen Wahlwerbung verboten werden kann.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz, dem vollkommen zu Unrecht aufgrund seiner Entscheidung unterstellt wurde, es sei auf dem rechten Auge blind, hat diese Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss ausführlich herausgearbeitet. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht Chemnitz war dabei die Frage, welche Rolle die in kleiner gehaltener Schrift angebrachte Unterzeile spielt oder ob es darauf nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass dies erst in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müsse.

Auch wenn bislang die Entscheidungsgründe der einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I noch nicht veröffentlicht worden sind, sondern nur entsprechende Artikel in der Presse, so scheinen die Gerichte in einem Punkt unterschiedlicher Auffassung zu sein:

Während das Verwaltungsgericht Chemnitz der Meinung ist, es komme eventuell auf die Wahrnehmbarkeit der deutlich klein gehaltenen zweiten Zeile auf dem Plakat an und damit auf die Frage, ob das Plakat mehrdeutig sei, scheint das Landgericht München I der Rechtsauffassung zu sein, dass der schlagwortartig hervorgehobene Text „Hängt die Grünen!“ eindeutig und auch als Aufruf zur Begehung von Straftaten zu verstehen sei.

Und vermutlich wird es genau darauf hinauslaufen:

Ist das Plakat der rechtsextremen Partei durch die Unterzeile mehrdeutig zu verstehen, wie z.B. auch Plakate der Satire-Partei „Die Partei“. Oder aber fällt diese Unterzeile nicht ins Gewicht, so dass der gewöhnliche Betrachter das Plakat letztendlich als eine Art Mordaufruf an Politikern einer bestimmten Partei versteht. Ob über diese Sache überhaupt noch irgendwann entschieden werden wird, ist unklar und hängt davon ab, ob die ergangenen Entscheidungen akzeptiert werden oder nicht. Und ein Ziel dürfte die rechtsextreme Partei bereits erreicht haben, nämlich die Erlangung von bundesweiter Aufmerksamkeit.

Update, 21.09.21:

Das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hat auf das Rechtsmittel der Stadt den Beschluss des Verwaltungsgericht Chemnitz aufgehoben.

In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.:

„In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass die überwiegende Mehrzahl der Passanten und Automobilinsassen, die das Plakat wahrnehmen, nur die Schriftzüge „HÄNGT DIE GRÜNEN!“, „Wählt Deutsch!“ und „DER DRITTE WEG“ wahrnehmen, wobei der Schriftzug „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ nach Größe und Gestaltung eindeutig dominiert und im Gedächtnis bleibt. Die überwiegende Mehrheit wird dagegen den Schriftzug „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“ nicht wahrnehmen oder wahrnehmen können. Angesichts dessen, dass die Schriftgröße nur 2 cm beträgt und der Schriftzug nach der grafischen Gestaltung des Plakats – auch durch Textschattierung, die nur einen eingeschränkten Kontrast zum Hintergrund aufweist – zurücktritt, ist er jedenfalls bei zügigem Vorbeifahren im Kraftwagen oder auf dem Fahrrad sowie bei hoher Hängung der Plakate auch für Fußgänger aus einiger Entfernung nicht zu entziffern. Er geht weiter davon aus, dass ein ganz überwiegender Teil der Passanten und Automobilinsassen, die das Plakat sehen, die Aussage auf die Parteimitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen beziehen werden. Mit „Die Grünen“ werden umgangssprachlich und üblicherweise die Partei Bündnis 90/Die Grünen und deren Mitglieder bezeichnet. Nach dem objektiven Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums wird die Farbe Grün „Den Grünen“, also der Partei Bündnis 90/Die Grünen zugeordnet, zumal der Parteinamen selbst die Wortgruppe „Die Grünen“ enthält. Dass die Antragstellerin ebenfalls die Parteifarbe Grün hat, ist in großen Teilen der Bevölkerung nicht bekannt. Die Antragstellerin wird auch nicht umgangssprachlich mit „Die Grünen“ bezeichnet. Dass sich die Aussage deshalb auf die Antragstellerin oder ihre Plakate bezieht, wie sie vorträgt, wird somit für die Mehrzahl der Betrachter nicht klar. Die Aussage ist – jedenfalls ohne den kleingedruckten Zusatz – auch nicht dahingehend mehrdeutig, dass sie sowohl auf die Parteimitglieder von Bündnis 90/Die Grünen als auch auf die Plakate der Antragstellerin bezogen werden wird. Der durchschnittliche Plakatbetrachter wird den Schriftzug nur auf die Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen, nicht aber auf weitere grün eingefärbte Plakate der Antragstellerin selbst beziehen, weil diese Assoziation ohne die kleingedruckte Erläuterung fernliegend ist, zumal das Anbringen von Wahlplakaten regelmäßig als „Plakate kleben“ oder „Plakate aufhängen“ bezeichnet, aber nicht mit einer Farbe und dem Verb „hängen“ assoziiert wird. Die Formulierung, jemanden „zu hängen“, wird in der Regel dahin verstanden, jemanden aufzuhängen. In einem übertragenen Sinn kann es auch bedeuten, ihn in sonstiger Weise zu schädigen oder herabzuwürdigen.

Vorliegend sind die Plakate geeignet, das psychische Klima aufzuheizen, das Aggressionspotential im sozialen Gefüge zu erhöhen und das politische Klima durch Erzeugung von Hass zu vergiften. Diese Bewertungen drängen sich dem Senat auch vor dem Hintergrund von Geschehnissen in der jüngeren Geschichte der Bundesrepublik Deutschland auf, wonach Angriffe auf Gesundheit und Leben politisch Andersdenkender und (Lokal-)Politiker (neben anderen auch der Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke im Jahr 2019; vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar 2021 – 5-2 StE 1/20 – 5a -3/20 -, Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 8/2021 v. 28. Januar 2021, juris) tatsächlich verübt wurden, ferner Straftaten mit politisch-religiösen Hintergründen (erwähnt seien die Anschläge von Halle 2019 und Hanau 2020). Auch mit Blick auf diese Ereignisse handelt es sich bei einem Aufruf „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ nicht um eine im Rahmen der Meinungsfreiheit hinzunehmende Aussage, sondern um die Schaffung einer Gefahr für den politischen und gesellschaftlichen Frieden.“

Sehr deutlich

BGH zur Frage, was unter dem Begriff „recht viele Personen“ zu verstehen ist.

Der BGH (Urteil vom 27.05.2021, Az.: I ZR 119/20) musste über einen Sachverhalt entscheiden, der als Folge einer Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten an Fotografien vorkommen kann:

Ein Fotograf mahnt wegen der Verletzung eines Urheberrechts an einer Fotografie ab, weil das Foto auf einer Webseite benutzt wird. Der Webseitenbetreiber gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Folgenden wird das entsprechende Foto zwar von der Webseite entfernt, nicht jedoch vom Server gelöscht, aus dem Cache von Suchmaschinen entfernt etc., so dass das Foto über das Internet noch auffindbar ist. Typisch an diesen Fällen ist, dass die Aufrufbarkeit z.B. nur durch Eingabe eines direkten, sehr langen Links möglich ist. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wurde, also eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes zu bezahlen ist.

Zahlreiche Gerichte haben dies in den letzten Jahren bejaht. Im letzten Jahr hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 16.06.2020 (ZUM-RD 2020, 508) Gegenteiliges entschieden: Es setzte sich dabei mit der Frage auseinander, ob in einem solchen Fall tatsächlich eine „öffentliche Zugänglichmachung“ vorliegt. Dabei stützte sich das OLG Frankfurt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Voraussetzungen dieser öffentlichen Zugänglichmachung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es u.a. erforderlich, dass bei einer öffentlichen Zugänglichmachung ein bestimmtes Werk „recht vielen Personen“ zugänglich gemacht wird. Dabei hat es der EuGH stets offengelassen, was unter „recht viele Personen“ zu verstehen ist. Das OLG Frankfurt war nun der Auffassung, dass jedenfalls dann keine „recht viele Personen“ vorliegen, wenn z.B. ein Foto nur über die Eingabe eines direkten Links, welcher 70 Zeichen umfasst, aufrufbar ist. Ganz nach dem – sicherlich naheliegenden – Motto: „Kein Mensch wird einen solchen langen Link kennen und in seinen Browser eingeben“.

Der unterlegene Rechteinhaber legte Revision ein, so dass der BGH nun die Entscheidung des OLG Frankfurt zu prüfen hatte. Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt: einen solchen Link in den Browser eingeben werden nur Personen, die die entsprechende Web-Adresse vorher gekannt haben. Und dieser Personenkreis sei so begrenzt, dass man unter Zugrundelegung der EuGH-Rechtsprechung in solchen Fällen nicht von „recht vielen Personen“ ausgehen könne.

Leider blieb eine wichtige, praxisrelevante Frage offen:

Nämlich die Antwort auf die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn z.B. die Fotografie auch über eine Suchmaschine, z.B. über die Google-Bildersuche, noch auffindbar ist. Der BGH musste sich deshalb nicht mit dieser Problemstellung befassen, weil in dem zugrundeliegenden Fall dieses Argument verspätet vorgebracht worden ist, weswegen dieses Argument im Rahmen der Urteilsfindung nicht mehr zu berücksichtigen war.

Und deshalb bleibt es auch trotz dieser Entscheidung wichtig, dass z.B. nach Abgabe einer Unterlassungserklärung der Webseitenbetreiber dafür Sorge trägt, dass das Foto aus dem Cache der Suchmaschinen verschwindet und das Foto auch tatsächlich vom eigenen Server unwiderruflich gelöscht wird.

Streit um „Dschinghis Khan“

Alle älteren Leser werden sich sicherlich erinnern und die Songs „Dschinghis Khan“ und „Moskau“ sofort im Ohr haben: Anlässlich des Eurovision Song Contests 1979 wurde vom bekannten deutschen Musikproduzenten und -komponisten Ralph Siegel die Musikgruppe „Dschinghis Khan“ zusammengestellt. Mit dem gleichnamigen Song belegte die Gruppe damals Platz 4.

1985 trennte sich die Musikgruppe.

2005 kam es zu einer Reunion der Band, bei der zahlreiche Gründungsmitglieder mitwirkten, u.a. der Leadsänger der Ursprungsformation.

2014 schied dann dieses Gründungsmitglied wegen Unstimmigkeiten aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf. Da das damalige Gründungsmitglied vorwiegend in Osteuropa musikalisch tätig war, störte sich Ralph Siegel daran zunächst nicht.

Anlässlich der Fußball-WM 2018 in Russland entschied sich Ralph Siegel, sein Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben, und zwar mit dem damaligen Hit „Moskau“.

Der damalige Leadsänger, der zwischenzeitlich Inhaber einer Wort-/Bildmarke war, versuchte im Anschluss, Auftritte dieser, von Ralph Siegel initiierten neuen Formation zu verhindern.

Das Landgericht München I hatte nun einen Rechtsstreit zwischen Ralph Siegel als Kläger und dem damaligen Leadsänger als Beklagten zu entscheiden. Insbesondere ging es um die Frage, wem die Rechte am Bandnamen „Dschinghis Khan“ ursprünglich zustanden und ob diese Rechte durch Auflösung der Band erloschen sind oder eben nicht.

Kennzeichenrechtlich standen sich also ein sog. Unternehmenskennzeichenrecht aus § 5 MarkenG und ein Markenrecht, nämlich die Wort-/Bildmarke des damaligen Leadsängers, gegenüber. Entscheidend war damit, wer die älteren Rechte inne hat.

Das Landgericht München I entschied nun mit Urteil vom 27.07.2021, Az.: 33 O 6282/19, dass Ralph Siegel die älteren Rechte zustehen.

Das Landgericht war zunächst der Meinung, dass Inhaber des Unternehmenskennzeichenrechts im vorliegenden Fall nicht die Musikgruppe „Dschinghis Kahn“, sondern deren Schöpfer Ralph Siegel sei. Darüber hinaus sei das damalige Unternehmenskennzeichenrecht aus dem Jahre 1979 auch nicht erloschen. Als Grund hierfür verwies das Landgericht auf Besonderheiten aus der Musikbranche, weil nämlich auch nach Auflösung der Band Tonträger dieser Band weiterverkauft worden seien. Alleine deshalb könne nicht von einem Erlöschen des Unternehmenskennzeichenrechts ausgegangen werden, so das Landgericht.

Dieser Rechtsstreit betrifft eine, speziell in der Musikbranche interessante und noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage:

Wem steht eigentlich ein „Recht am Bandnamen“ zu und vor allem: Erlischt dieses Recht am Namen der Band, wenn sich die Band auflöst oder eines oder mehrere Mitglieder aus der Band ausscheiden?

Gibt es keine Vereinbarung zwischen den Bandmitgliedern oder dem „Schöpfer“ der Band und den Bandmitgliedern, so lässt sich durchaus auch die Rechtsauffassung vertreten, dass mit „Auflösung“ der Band auch das Unternehmenskennzeichenrecht erlischt. Denn bei einer Band handelt es sich in aller Regel um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Und sofern es keine gegensätzlichen vertraglichen Vereinbarungen gibt, erlischt die GbR entweder mit Ausscheiden eines Mitglieds oder mit der Liquidation der GbR. Wenn nun also das BGB die Auflösung der GbR vorsieht, so lässt sich durchaus argumentieren, dass damit auch das Unternehmenskennzeichenrecht dieser GbR erlischt. So hatte es z.B. das OLG München im Jahre 1998 entschieden, als es um den Namen eines Trios ging, welches vor allem durch Live-Auftritte eine Bekanntheit erlangt hatte.

Um solche Streitigkeiten von vornherein nicht entstehen zu lassen, sollte daher jede Band, die professionell Musik machen möchte, nach Gründung in einem GbR- oder Band-Vertrag auch die Folgen der Auflösung oder das Ausscheiden von Mitgliedern aus der Band und die Auswirkungen auf den Band-Namen regeln.

Ob der damalige Leadsänger Berufung gegen das Urteil des Landgerichts einlegen wird, ist noch nicht bekannt. Unter rechtlichen Aspekten wäre es sicherlich interessant, wenn der Rechtsstreit am Ende vom Bundesgerichtshof entschieden werden würde, um zu diesem Thema ein Grundsatzurteil zu haben.

BGH bestätigt die teilweise Löschung der Marke „Black Friday“

Wie bereits im November 2020 und im April 2021 berichtet, hat insbesondere der Betreiber der Webseite blackfriday.de Schritte unternommen, um den unsäglichen Abmahnungen aus der Wortmarke „Black Friday“ ein Ende zu bereiten.

Wie nun auf der Seite blackfriday.de berichtet wird, hat der BGH mit Beschluss vom 27.05.2021, AZ I ZB 21/20, die teilweise Löschung der Wortmarke durch das Bundespatentgericht wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses bestätigt.

Damit wird diese Marke u.a. für verschiedene Dienstleistungen, insbesondere für die Dienstleistungen „Werbung, Marketing, Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, Planung von Werbemaßnahmen, Verbreitung von Werbeanzeigen, Werbung im Internet für Dritte“ endgültig gelöscht.

Daneben sind noch Löschungsverfahren wegen sog. Verfalls – also wegen der nicht rechtserhaltenden Benutzung der Marke – anhängig.

Gleichwohl ist die nun erfolgte rechtskräftige teilweise Löschung der Marke für diese Dienstleistungen ein großer Erfolg, weil die Bezeichnung „Black Friday“ von Unternehmen gerade für Werbeaktionen benutzt wird. Künftigen Abmahnungen aus dieser Wortmarke kann man nun also gelassen entgegenblicken.

Sperrung eines Verkäuferkontos auf Amazon

Das Landgericht München I musste sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob bzw. unter welchen Umständen Amazon dazu berechtigt ist, einen Amazon-Marketplace-Verkäufer von Verkaufsaktivitäten auf der Plattform auszuschließen bzw. dessen Konto zu sperren (Endurteil des LG München I vom 12.05.2021, Az.: 37 O 32/21, BeckRS 2021, 10613).

In dem Verfahren hatte das Landgericht München I zunächst eine einstweilige Verfügung gegen Amazon erlassen. Im Rahmen der einstweiligen Verfügung wurde Amazon untersagt, das Verkäuferkonto des Verfügungsklägers zu deaktivieren bzw. vollständig zu löschen. Nachdem Widerspruch von Amazon eingelegt wurde, erging ein Endurteil nach mündlicher Verhandlung. Im Rahmen dieses Endurteils wurde die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben und der Verfügungsantrag des Amazon-Verkäufers zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger verkaufte über Amazon diverse Produkte und erwirtschaftete einen großen Teil seines Umsatzes über Amazon. Nachdem Amazon seinen Verkäufer-Account gesperrt hatte, ging der Amazon-Verkäufer dagegen vor und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Gestützt wurde dieser Anspruch auf Kartellrecht, und zwar auf §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB.

Diese Vorschriften verbieten einem marktbeherrschenden Unternehmen, ein anderes Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders zu behandeln als gleichartige Unternehmen.

Zunächst hatte das Landgericht München I keine Probleme damit, Amazon als marktbeherrschendes Unternehmen einzustufen. Dabei stützte sich das Landgericht auch auf einschlägige Verfahren und Berichte des Bundeskartellamtes.

Im Folgenden stellte sich dann die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Amazon einen auf der Plattform tätigen Verkäufer sperren kann.

Das Gericht forderte zunächst, dass vor Sperrung bzw. Deaktivierung eines solchen Verkäufer-Accounts eine umfangreiche Prüfung und auch Begründung durch Amazon erfolgen müsse. Lediglich pauschale Begründungen genügen dafür nicht.

Im vorliegenden Fall war es aber so, dass der betroffene Amazon-Verkäufer bereits schon in der Vergangenheit von Abmahnungen von Amazon bzw. einer kurzzeitigen Kontosperrung betroffen war und dass die nun im Verfahren gegenständliche erneute Kontosperrung auf denselben Gründen beruhte.

Dabei urteilte das Gericht, dass mehrfache, gleichgelagerte Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen von Amazon dafür genügen können. Im vorliegenden Fall ging es um manipulierte Nutzerbewertungen. Amazon konnte gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, dass der entsprechende Amazon-Verkäufer Nutzerbewertungen gekauft bzw. manipuliert hatte. Da dies nun insgesamt zum dritten Mal von Amazon entdeckt und auch abgemahnt wurde, sah es das Gericht als gerechtfertigt an, dass Amazon eine entsprechende Sperrung des Accounts durchführte, auch wenn dies für den Amazon-Verkäufer und hiesigen Verfügungskläger eine starke Umsatzeinbuße zur Folge hatte.