Rechtswidriger Cookie-Banner

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 13.04.2021, Az.: 31 O 36/21, entschieden, dass die „alten“, aber zum Teil immer noch gebräuchlichen Cookie-Banner rechtswidrig sind.

Bei dem Beschluss handelt es sich um eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln, welche nur kurz begründet ist. Aus der Begründung geht hervor, dass ein nach dem Unterlassungsklagegesetz berechtigter Verband einen Unterlassungsanspruch gegen einen Webseitenbetreiber geltend gemacht hatte. Dieser nutzte noch einen – zwischenzeitlich veralteten – Cookie-Banner mit folgendem Text:

„Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung.“

Nach dem Urteil des BGH zur Gestaltung von Cookie-Bannern aus dem Mai 2020 war klar, dass eine solche Cookie-Banner-Gestaltung nicht mehr den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, weswegen das Landgericht im Wege der einstweiligen Verfügung die weitere Nutzung eines solchen Banners untersagt hatte. Der Streitwert wurde auf EUR 2.500,00 festgesetzt, so dass zumindest die dadurch entstehenden Kosten einigermaßen übersichtlich blieben.

Das neue „Gesetz für faire Verbraucherverträge“

Letzte Woche hat der Bundestag vor der Sommerpause noch zahlreiche Gesetzte „durchgepeitscht“, u.a. auch das sog. „Gesetz für faire Verbraucherverträge“.

U.a. enthält dieses Gesetz neue Regelungen zu sog. Dauerschuldverhältnissen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Hierunter fallen typischerweise Mobilfunk-, Streamingdienst-, aber auch Fitnessstudioverträge, also alle Verträge, bei denen typischerweise gegen monatliche Zahlung bestimmte Leistungen des Unternehmens angeboten werden.

Neu geregelt wurden hier die Mindestvertragslaufzeit sowie die Kündigungsfristen.

Bislang konnten solche Verträge fest für bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden. Ebenfalls konnte vereinbart werden, dass sich die Verträge um ein weiteres Jahr verlängern, wenn der Verbraucher nicht drei Monate vor Ablauf kündigt.

Nun beträgt die Mindestlaufzeit maximal zwölf Monate und die Kündigungsfrist einen Monat. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur noch zulässig, wenn dem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot über einen Vertrag über zwölf Monate gemacht wird, der im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 25 % teurer sein darf als der Vertrag über zwei Jahre.

Ferner wurde beschlossen, dass bei Verträgen, die sich um mehr als drei Monate automatisch verlängern, der Unternehmer vor Ablauf von sich aus auf eine Kündigungsmöglichkeit hinweisen muss. Wurde der Vertrag über das Internet abgeschlossen, muss der Unternehmer darüber hinaus dem Verbraucher einen „Kündigungsbutton“ anbieten, damit der Verbraucher auf diese Weise den Vertrag beenden kann.

Allerdings bleibt es dabei, dass der Verbraucher aktiv kündigen muss, ein „automatisches Auslaufen“ der Verträge ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Die neue Regelung betrifft zunächst nur Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 1. Juli 2021) abgeschlossen werden. Für „Altverträge“ gilt die bisherige Rechtslage, wobei es eine Übergangsfrist von eineinhalb Jahren gibt. Nach dieser Übergangsfrist werden auch Altverträge von der neuen Regelung erfasst. Ggfs. müssen solche Verträge also von Anbietern aktualisiert werden.

Dieses Gesetz betrifft ausschließlich Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Allerdings stellt sich natürlich die Frage, ob diese Gesetzesänderung auch Auswirkungen auf Verträge zwischen Unternehmen haben kann.

Bei der AGB-Prüfung von Verträgen zwischen Unternehmen ist sowohl das Gesetz wie auch die Rechtsprechung großzügiger. Allerdings dienen die Beschränkungen bei AGB-Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern als eine Art „Leitbild“ auch häufig für Unternehmerverträge.

Es könnte also sogar sein, dass ein Gericht diese neue Regelung auch in den B2B-Bereich übertragen wird und auch künftig Dauerschuldverhältnisse zwischen Unternehmen, welche über AGB festgelegt werden, angepasst werden müssen.

Werk der bildenden Kunst als unwesentliches Beiwerk in einem Unternehmensvideo?

Das Landgericht Flensburg musste sich in seinem Urteil vom 07.05.2021, Az.: 8 O 37/21, mit zwei interessanten Fragen befassen:

Zunächst ging es um den Schutzumfang eines Werkes der bildenden Kunst und sodann um die Frage, ob ein Werk der bildenden Kunst, welches in einem Ladenlokal an der Wand hängt und somit in einem Unternehmensvideo auf Instagram zu sehen ist, ein „unwesentliches Beiwerk“ darstellt oder nicht.

In dem vom Landgericht zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren machte die dortige Verfügungsklägerin, eine Künstlerin, mehrere Unterlassungsansprüche geltend. Die dortige Verfügungsbeklagte war Inhaberin eines Kosmetik- und Nagelstudios. Während der Corona-Pandemie, als sie das Ladenlokal schließen musste, beschäftigte sich die Verfügungsbeklagte mit Malerei. Dabei nahm sie sich für ein eigenes Bild ein Werk der Verfügungsklägerin „zum Vorbild“, sie „malte das Original ab“ und hängte dieses „abgemalte Bild“ an die Wand ihres Kosmetik- und Nagelstudios. Nach Wiedereröffnung ihres Studios fertigte die Verfügungsbeklagte ein Video in ihrem Ladenlokal an, auf welchem im Hintergrund das von ihr „abgemalte Bild“ an der Wand zu sehen war. Dieses Video wurde dann auf Instagram veröffentlicht. In dem ca. 2 1/2 Minuten andauernden Video war dieses Bild im Hintergrund ungefähr die Hälfte der Zeit zu sehen.

In dem Fall ging es nun um zwei Fragen:

Hat die Betreiberin des Kosmetik- und Nagelstudios durch das „Abmalen“ das Vervielfältigungsrecht der Künstlerin verletzt?

Liegt durch die Veröffentlichung des Instagram-Videos zudem eine Verletzung des Rechts der sog. öffentlichen Zugänglichmachung vor oder ist das Bild im Hintergrund „nur unwesentliches Beiwerk“?

Die Frage, ob bzw. wann ein unwesentliches Beiwerk i.S.d. § 57 UrhG vorliegt oder nicht, wird häufig diskutiert und ist vor allem im Bereich Film und Fotografie relevant. Handelt es sich nämlich um ein solches unwesentliches Beiwerk, darf z.B. auf einem Foto oder in einem Video/Film das Werk benutzt werden, ohne dass der Urheber um Zustimmung gefragt werden bzw. eine Vergütung dafür bezahlt werden muss. Um den Urheber zu schützen, vertritt die ständige Rechtsprechung eine strenge Linie bei der Prüfung dieser Ausnahmebestimmung: Nur in Ausnahmefällen, wenn quasi das im Hintergrund zu sehende Werk für den Gesamteindruck bedeutungslos ist, kann von einem solchen unwesentlichen Beiwerk ausgegangen werden.

Das Landgericht bejahte sowohl eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts wie auch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.

Da gerade bildende Künstler bei der Gestaltung ihrer Werke völlig frei und keinerlei Zwängen unterworfen sind, war das Landgericht der Auffassung, dass das Originalbild der Verfügungsklägerin urheberrechtlich als Werk der bildenden Kunst geschützt sei. Da das „abgemalte Bild“ der Studiobetreiberin die charakterischen Züge des Originals aufwies, nahm das Landgericht eine Vervielfältigung des Originals an. Meiner Meinung nach liegt keine Vervielfältigung, sondern eine – dann allerdings auch rechtswidrige – Bearbeitung vor, weil doch Unterschiede der Bilder zu erkennen sind. Hier sind die Bilder der beiden Prozessparteien gegenübergestellt.

Auch bei der Frage, ob das im Video im Hintergrund zu sehende Bild sodann ein unwesentliches Beiwerk sei oder nicht, vertrat das Landgericht, wie sehr viele Gerichte, eine strenge Rechtsauffassung: Nur in Ausnahmefällen liege ein „unwesentliches Beiwerk“ vor. Von einer Unwesentlichkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung in irgendeiner Weise beeinflusst werde, so das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH. Da im vorliegenden Fall für gut die Hälfte der Zeit das Bild im Hintergrund zu sehen und auch von erheblicher Größe sei, präge das im Hintergrund hängende Bild auch den ästhetischen Eindruck des Videos jedenfalls mit, weswegen kein unwesentliches Beiwerk vorliegen könne, so das Landgericht.

Kein immaterieller Schadenersatz nach DSGVO bei unerlaubter E-Mail-Werbung

Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf musste über die Frage entscheiden, ob die unerlaubte Zusendung eines Werbe-E-Mails einen immateriellen Schadenersatzanspruch nach DSGVO auslöst (Urteil vom 07.12.2020, Az.: 410d C 197/20).

Art. 82 Abs. 1 DSGVO regelt, dass bei Verstößen gegen die DSGVO ein Anspruch auf materiellen oder immateriellen Schadenersatz bestehen kann.

Da in aller Regel der Nachweis eines tatsächlichen materiellen Schadens in der Praxis sehr schwierig ist, stellt sich nun die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein sog. immaterieller Schadenersatz – auch landläufig als Schmerzensgeld bezeichnet – geltend gemacht werden kann.

Der Datenschutz wird abgeleitet aus dem sog. informationellen Selbstbestimmungsrecht einer Person und ist somit Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Bis zum Inkrafttreten der DSGVO gewährte die Rechtsprechung nur dann einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz – im Persönlichkeitsrecht als Geldentschädigung bezeichnet -, wenn eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag.

Nachdem nach Inkrafttreten der DSGVO das Gesetz für Datenschutzverstöße einen solchen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes dem Grunde nach vorsieht, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein solcher immaterieller Schadenersatz zu gewähren ist.

Der Großteil der juristischen Fachliteratur und zum Teil auch der Gerichte vertritt dabei die Auffassung, dass – anders als noch nach altem deutschem Recht – für die Gewährung eines solchen immateriellen Schadenersatzes bei Datenschutzverstößen keine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen muss.

Allerdings wird auch das Problem gesehen, dass nicht jeglicher Datenschutzverstoß – quasi automatisch – einen immateriellen Schadenersatz nach sich ziehen kann. Die genauen Voraussetzungen dafür, wann ein solcher immaterieller Schadenersatz zu gewähren ist und wann nicht, sind im Einzelnen aber umstritten.

Das Amtsgericht hat sich nun in seinem Urteil der Rechtsauffassung angeschlossen, dass jedenfalls derjenige, der einen immateriellen Schadenersatzanspruch geltend macht, darlegen und gegebenenfalls auch beweisen muss, dass er einen solchen Schaden tatsächlich erlitten habe. Ob dann ein immaterieller Schadenersatz zu gewähren sei, hänge sodann von den objektiv benennbaren Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, so das Amtsgericht. Ein bloßer Ärger oder Unannehmlichkeiten genügen nach Auffassung des Amtsgerichtes dafür nicht.

Da es im vorliegenden Fall lediglich um die unerlaubte Zusendung eines Werbe-E-Mails ging, stufte das Amtsgericht den Verstoß als nicht schwer genug ein. Eine solche Werbe-E-Mail sei zwar eventuell belästigend, jedoch sei dies keine Beeinträchtigung, die für einen immateriellen Schadenersatzanspruches ausreiche, so das Amtsgericht.

Den gleichzeitig geltend gemachten Unterlassungsanspruch bejahte das Gericht aber.

Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein immaterieller Schadenersatz zu gewähren ist und v.a. auch, in welcher Höhe immaterieller Schadensersatz zu gewähren ist, wird sicherlich auch noch in den nächsten Jahren, und zwar bis zu einer grundlegenden Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof sicherlich noch lange umstritten sein.

ASIN und das Marken- und Urheberrecht

Die Plattform Amazon ist für zahlreiche Händler ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsaktivitäten. Viele Händler verkaufen nicht nur über den eigenen Onlineshop, sondern auch über Amazon.

Aufgrund einiger Besonderheiten bei Amazon hat sich fast schon eine eigene „Amazon-Rechtsprechung“ entwickelt. Bei einer dieser Besonderheiten handelt es sich um die bei Amazon so bezeichnete ASIN (=Amazon Standard Identification Number). Jede ASIN ist individuell und wird nur einem Produkt zugeordnet, somit dient sie zur eindeutigen Identifizierung eines Produktes aus dem gesamten Warenbestand. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ein konkretes Produkt keine zwei ASIN haben darf.

In der „Richtlinie zur ASIN-Erstellung“ von Amazon heißt es u.a.:

„Richtlinie zur Erstellung doppelter ASINs:

Die Erstellung einer neuen ASIN für ein Produkt, das bereits im Amazon-Katalog vorhanden ist, ist nicht gestattet und kann dazu führen, dass Ihnen die Verkaufsberechtigung oder die Berechtigung für die Erstellung von ASINs vorübergehend oder dauerhaft entzogen wird.“

Unter einer ASIN zu einem bestimmten Produkt werden daher in aller Regel alle Händler mit ihrem Angebot gelistet, die dasselbe Produkt verkaufen.

Um Vorteile für sich zu erlangen, gab und gibt es Versuche von manchen Händlern, über das Marken- und Urheberrecht eine bestimmte ASIN für sich zu monopolieren.

Dazu gibt es zwei aktuelle Entscheidungen:

In einem aktuellen Urteil des OLG Köln vom 26.03.2021, Az.: 6 U 11/21 – „American Food and Drinks“, ging es um einen markenrechtlichen Aspekt:

Grundlage war ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die dortige Antragstellerin war Inhaberin einer Wortmarke und verkaufte über Amazon u.a. aus den USA importierte Lebensmittel.

Für eines dieser aus den USA importierten Lebensmittel legte die Antragstellerin des Verfahrens bei Amazon eine eigene ASIN an und gab bei den insoweit notwendigen Angaben zur „Marke“, unter der die Angebote gelistet werden, nicht die Herstellerbezeichnung/Markenbezeichnung des US-Lebensmittels, sondern die eigene Wortmarke an.

Ein Wettbewerber, der ebenfalls dieses Lebensmittel aus den USA importierte und über Amazon verkaufen wollte, hing sich – entsprechend den Amazon-Richtlinien – an die von der Antragstellerin angelegte ASIN an. Die Antragstellerin war sodann der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Markenverletzung handle und nahm den Wettbewerber auf Unterlassung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in Anspruch.

Das OLG Köln hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings wegen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG liege zwar eine Markenverletzung vor, weil durch das „Anhängen“ an die ASIN die entsprechende Wortmarke der Antragstellerin benutzt werde.

Allerdings sei die Geltendmachung des Markenrechts in diesem Fall rechtsmissbräuchlich, und zwar unter dem Gesichtspunkt des sog. Behinderungswettbewerbs.

Aufgrund der Vorgaben von Amazon, insbesondere auch zu den Konsequenzen der Erstellung einer doppelten ASIN, die jedem Amazon-Händler bekannt seien bzw. sein müssten, wäre es im vorliegenden Fall für die Wettbewerberin der Antragstellerin unmöglich, dieses von ihr ebenfalls aus den USA importierte Lebensmittel über Amazon zu verkaufen. Darüber hinaus sei nämlich zu berücksichtigen, dass das US-amerikanische Lebensmittel zwar unter der Marke der Antragstellerin angelegt worden sei, es sich tatsächlich aber bei der „Marke“ nicht um ein Produkt der Antragstellerin, sondern eines US-amerikanischen Herstellers handele.

Eine weitere Entscheidung, dieses Mal zu einem urheberrechtlichen Thema, erging vom OLG Frankfurt im Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 6 W 8/18.

Auch in diesem Fall ging es um einen Streit unter Wettbewerbern. Beide Parteien boten auf Amazon Druckertoner und Druckertinte an.

In dem beim OLG Frankfurt anhängigen Verfahren ging es um ein Ordnungsmittelverfahren. Die dortige Antragstellerin hatte bereits gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil sich die dortige Antragsgegnerin ebenfalls ein Amazon-Angebot mit einer bestimmten ASIN „angehängt“ hatte und dort von der Antragstellerin selbst gefertigte Produktbilder zu sehen waren.

Nachdem dies erneut passierte, beantragte die Antragstellerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ihren Wettbewerber.

In diesem Verfahren war also bereits eine Unterlassungsverfügung ergangen, so dass die obige Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sich hier nicht mehr stellen konnte.

Vielmehr ging es hier um Verschuldensfragen, also ob die dortige Antragsgegnerin aufgrund des erneuten Anhängens an eine ASIN und damit an eine erneute öffentliche Zugänglichmachung von Produktbildern der Antragstellerin ein Ordnungsgeld verwirkt hat. Dies ist nur dann möglich, wenn ein persönliches Verschulden vorliegt.

Das OLG Frankfurt bejahte sowohl einen Verstoß wie auch ein Verschulden. In diesem Ordnungsmittelverfahren berief sich die Antragsgegnerin darauf, dass sie sich nicht bewusst an eine ASIN der Antragstellerin angehängt habe, sondern dass dies der Programmalgorithmus von Amazon veranlasst habe. Und die Antragsgegnerin habe auf diesen Programmrhythmus von Amazon keinerlei Einfluss, weshalb ihr auch kein persönliches Verschulden gemacht werden könne.

Das OLG Frankfurt sah dies anders und war der Auffassung, dass jeder Händler, der über Amazon verkaufe, diesen Algorithmus bei Amazon kenne und auch damit rechnen müsse, dass ein eingestelltes Angebot von Amazon, quasi automatisch, einem anderen Angebot und einer anderen ASIN zugeordnet werden könne. Daher sei jeder Händler verpflichtet, die von ihm selbst eingestellten Angebote regelmäßig zu überprüfen. Dies sei hier nicht geschehen, weswegen auch Verschulden vorliege. Immerhin stufte das OLG das Verschulden in diesem Fall als sehr gering ein, weswegen es die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von „nur“ EUR 500,00 für angemessen erachtete. Das OLG hat also versucht, über die Höhe des Ordnungsgeldes die insoweit durchaus auch strikte Prüf- und Kontrollpflicht eines Amazon-Verkäufers in den Griff zu bekommen.

Gleichwohl zeigt dieses Ordnungsmittelverfahren und insbesondere auch die Tatsache, dass ein Ordnungsgeld verhängt wurde, dass es in einer solchen Sache sicherlich sinnvoller ist, sich bereits gegen einen Unterlassungsanspruch, gestützt auf Marken- oder Urheberrecht, im Zusammenhang mit ASIN direkt zur Wehr zu setzen, um ein Unterlassungsurteil zu verhindern.

Kritik an der Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform

Die Umsetzung der im Jahre 2019 beschlossenen sog. EU-Urheberrechtsreform in deutsches Recht steht unmittelbar bevor. Bis zum 07. Juni 2021 muss die Umsetzung in deutsches Recht gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie erfolgt sein. Ob diese Frist eingehalten werden kann, ist allerdings fraglich.

Von allen Seiten wird der Gesetzentwurf kritisiert, zuletzt von über 1.100 Künstler in einem offenen Brief. Liest man diesen offenen Brief und insbesondere auch Interviews, die einige dieser Künstler diversen Medien gegeben haben, so könnte man meinen, das Urheberrecht für Musiker wird quasi komplett abgeschafft und die Ausbeutung von deren Leistungen durch Google & Co. steht unmittelbar bevor.

Warum gibt es von allen Seiten Kritik?

Der Grund hierfür ist meiner Meinung nach simpel: Es gibt zahlreiche Interessengruppen. Und diese Interessen stehen sich zum Teil diametral gegenüber.

Zunächst einmal die Interessen der Anbieter wie Google, Facebook etc. Deren Interesse und Position ist klar: Speziell YouTube (und damit Google) vertritt schon seit Jahren die Auffassung, dass YouTube lediglich ein technischer Dienstleister sei. YouTube biete „nur“ Platz für Nutzer, die dort Content einstellen können. Sie wollen daher weder für eingestellten Content Geld bezahlen oder gar für rechtswidrig eingestellten Content haften.

Dann das Interesse der Internetnutzer. Wobei dieser Nutzerkreis sehr groß ist. Angefangen von den Nutzern, die aus rein privatem Interesse Content z.B. bei YouTube einstellen, z.B. mit dem Smartphone aufgenommene Videos vom letzten Konzert „ihres“ Künstlers, über Nutzer, die Content einstellen und damit Geld verdienen, z.B. sog. Let’s Player oder Influencer, bis hin zu den Nutzern, die zwar selbst keine Inhalte einstellen, aber eingestellte Inhalte in allen möglichen Social-Media-Kanälen uneingeschränkt (und am besten kostenlos) anschauen und sich dort über alle möglichen Themen informieren möchten.

Und schließlich die Gruppe der Rechteinhaber. Auch dies ist eine große und nicht homogene Gruppe. Publisher von Computerspielen, TV-Sender, Filmproduzenten oder Plattenlabels verfolgen schon zum Teil nicht dieselben Ziele und nutzen Plattformen, wie z.B. YouTube, in unterschiedlicher Art und Weise. Und zu dieser Gruppe zählen natürlich die Urheber selbst sowie die ausübenden Künstler. Auch hier ziehen z.B. Urheber und Verwerter der urheberrechtlichen Leistungen nicht immer am selben Strang und verfolgen unterschiedliche Interessen. Nicht zuletzt gibt es zwischen Verwertern und Urhebern oft Streit und Diskussionen darüber, wer welchen Anteil der Einnahmen bekommen soll.

All diese Interessen lassen sich nicht unter einen Hut bekommen. Und egal, wie sich der Gesetzgeber entscheidet: Irgendein Interessenvertreter fühlt sich ungerecht behandelt. Nachdem jede Seite den Gesetzesentwurf kritisiert, könnte dies dafür sprechen, dass er ein einigermaßen gelungener Kompromiss zwischen den Interessengruppen ist.

Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber der richtige Adressat der Kritik ist. Denn der deutsche Gesetzgeber setzt nur das um, was vor ca. zwei Jahren von der EU in der Richtlinie beschlossen wurde. Diese EU-Richtlinie lässt dem nationalen Gesetzgeber nur wenig Gestaltungsspielraum.

Einer der größten Kritikpunkte ist ein vom deutschen Gesetzgeber genutzter Spielraum. In dem Entwurf zum sog. Urheber-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) ist in § 10 eine Vorschrift vorgesehen, die erlaubte „geringfügige Nutzungen“ vorsieht. Folge einer solchen geringfügigen Nutzung – manchmal auch als „Bagatellnutzung“ bezeichnet – ist, dass die Nutzung in dieser Form rechtmäßig ist, so dass ein Nutzer solchen Inhalt auf einer Plattform einstellen kann bzw. eine Plattform wie YouTube solchen Inhalt nicht löschen muss.

Der geplante § 10 UrhDaG hat folgenden Wortlaut:

„Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:

1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,

2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,

3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und

4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.“

§ 9 Abs. 2 UrhDaG wiederum enthält eine Regelung, wonach widerleglich vermutet wird, dass eine solche Nutzung rechtmäßig ist.

Diese Regelung wird vor allem von den Rechteinhabern kritisiert, insbesondere in dem oben genannten offenen Brief von Musikern.

Liest man sich den Gesetzestext durch, zeigt sich schnell, dass diese Kritik gerade der Musiker wohl überzogen sein dürfte. Es ist eben nicht so, dass immer 15 Sekunden eines Musikstücks umsonst genutzt werden dürfen.

So liegt nach dem Wortlaut des geplanten § 10 UrhDaG eine solche Bagatellnutzung nur dann vor, wenn sie nicht kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dient. Würde also jemand in einem Imagevideo für sein Unternehmen bis zu 15 Sekunden eines bekannten Hits benutzen, so würde diese Bagatellnutzungsregelung schon deshalb nicht greifen, weil das Musikstück für werbliche und damit für kommerzielle Zwecke verwendet werden würde. Und schließlich enthält § 10 UrhDaG einen Verweis auf § 9 Abs. 2 UrhDaG, wo sodann festgelegt wird, dass es sich um eine widerlegliche Vermutung handelt. Es ist also möglich, dass ein Rechteinhaber trotzdem Ansprüche geltend machen kann, wenn er darlegt, dass aus bestimmten Gründen keine solche Bagatellnutzung gegeben ist.

Genauso wenig wie der Einsatz von Upload-Filtern zum Untergang des freien Internets wird, führt eine Einführung einer Bagatellnutzung nicht dazu, dass jeder alles frei verwenden kann wie er will und niemand dafür bezahlen muss.

Ein weiterer Kritikpunkt – dieses Mal von der „anderen Seite“ – ist, dass das neue Gesetz zum (ohnehin z.B. bei YouTube im Einsatz befindlichen, aber nun zum vermehrten) Einsatz von Uploadfiltern führen wird.

Insbesondere zur Frage, ob durch Uploadfilter eigentlich rechtmäßige Inhalte weggeblockt werden, gab es erst jüngst wieder ein Anschauungsbeispiel:

Nachdem in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann der Künstler „Danger Dan“ seinen neuen Song mit dem Titel „Von der Kunstfreiheit gedeckt“ performt hatte, hat ein für seine Erklärvideos bekannter Anwaltskollege sich mit dem Inhalt des Textes von Danger Dan auseinandergesetzt und geprüft, ob denn tatsächlich der Text des Songs von der Kunstfreiheit gedeckt ist oder nicht. Nachdem das Video zunächst kurze Zeit auf YouTube online war, wurde es geblockt, weil (vermutlich) das Label von Danger Dan bei YouTube Daten (im neuen UrhDaG als „erforderliche Informationen“ bezeichnet) hinterlegt hatte, so dass Content, der diesen Song beinhaltet, nicht online gestellt werden kann bzw. offline genommen wurde. Und natürlich enthält das Video des Anwaltskollegen auch mehr als 15 Sekunden des Songs. Da aber die inhaltliche Auseinandersetzung mit einem Liedtext ein geradezu klassisches Beispiel eines zulässigen Zitats ist, war das eingestellte Video – jedenfalls aus meiner Sicht – rechtmäßig. Zwischenzeitlich ist es auch wieder online.

Hier hat sich also die viel beschworene Gefahr des „Overblockings“ tatsächlich realisiert. Und natürlich gibt es in einem solchen Fall auch keinen Grund dafür, dass der Anwaltskollege oder YouTube für das Video irgendwelche Lizenzgebühren an das Plattenlabel oder den Musiker zahlen muss bzw. soll.

Nicht bei den oben beschriebenen Bagatellnutzungen, sondern hier wird künftig (zumindest im urheberrechtlichen Sinne) die „Musik spielen“:

Nämlich bei der Frage, welche Inhalte durch sog. Schrankenbestimmungen wie das Zitatrecht gedeckt und damit zulässig sind und welche eben nicht.

Neben der im Gesetz befindlichen Ausnahmebestimmung des § 51 UrhG, der die Zulässigkeit dieser Zitate regelt, wird künftig ein neuer § 51a aufgenommen, welcher folgenden Wortlaut hat:

„Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.“

Und des Weiteren soll § 24 UrhG, der die sog. freie Benutzung regelt, vollständig aufgehoben und § 23, welcher zustimmungspflichtige Bearbeitungen definiert, wie folgt textlich angepasst werden:

„Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neugeschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.“

Die Aufhebung von § 24 UrhG ist dabei keine böswillige Erfindung des deutschen Gesetzgebers: Denn im Jahre 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem epischen Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham (durchaus überraschend) entschieden, dass diese Vorschrift des deutschen Urheberrechtsgesetzes unvereinbar sei mit europäischem Recht. Der deutsche Gesetzgeber setzt hier also lediglich eine Gerichtsentscheidung des EuGH um. Auch diese vorgesehene Aufhebung hat bei den Musikern einen Aufschrei ausgelöst und auch dies wurde in dem offenen Brief thematisiert. Denn in § 24 UrhG war auch ein sog. starrer Melodienschutz enthalten, der keine freie Bearbeitung ermöglichte, wenn die Melodie einer Komposition übernommen wurde. Im Rahmen der jetzt geäußerten Kritik wird gerne übergangen, dass die Aufhebung dieser Vorschrift gar nicht die Idee des deutschen Gesetzgebers war. Und wenn nun Musiker weiterhin einen „starren Melodienschutz“ fordern, so drängt sich folgende Frage förmlich auf:

Weshalb sollen Komponisten im Vergleich zu anderen Urhebern wie Schriftstellern, Autoren, Textern, Journalisten, bildenden Künstlern, Bildhauern, Designern, Architekten, Choreographen oder Filmern besser behandelt werden?

Streng genommen gibt es dafür jedenfalls meiner Meinung nach keinen sachlich gerechtfertigten Grund.

Künftig werden sich alle Urheber und damit auch Komponisten und Musiker damit auseinandersetzen müssen, ob jemand sich auf das Zitatrecht berufen kann, ein Fall des neuen § 51a UrhG oder schon inhaltlich überhaupt keine „Bearbeitung“ im Sinne des § 23 UrhG vorliegen wird.

Speziell der neue § 51a UrhG wird neue Entwicklungen im Urheberrecht auslösen:

Die dort vorgesehene Ausnahme für Parodie und Satire gab es bereits und wurde unter den „alten § 24 UrhG“ subsumiert. Nun wird eine neue zusätzliche Ausnahme eingefügt, nämlich die Ausnahme des „Pastiche“. Lt. der Definition von Wikipedia fällt darunter auch eine sog. Hommage. Meiner Meinung nach könnten vor allem hier künftig Rechtsfragen zur Zulässigkeit des Samplings entschieden werden. Nicht zuletzt befürchten die Musiker und Künstler, die den offenen Brief verfasst haben, auch hier ein Einfallstor für das kostenlose Sampling „ihrer“ Musik. Aber für diejenigen, die samplen, ist dies eine vielleicht neue Chance, dass ihre Stücke künftig keine jahrzehntelangen Rechtsstreitigkeiten auslösen. Vermutlich dürfte dies dann auch der Grund dafür sein, dass man auf der Liste der unterzeichnenden Künstler des „offenen Briefes“ Musiker aus der Rap oder Hip-Hop-Szene nicht findet.

Es bleibt nun also abzuwarten, ob und in welcher Form tatsächlich die neuen Gesetzesänderungen umgesetzt werden oder ob doch noch in letzter Sekunde aufgrund von Lobbyarbeit Vorschriften geändert werden.

Und sollte es bei den obigen Vorschriften bleiben, so wird sicherlich in den nächsten Jahren einiges an neuen Rechtsfragen auf alle Beteiligten zukommen.

Kündigung eines langjährigen Modelvertrages

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 01.04.2021, Az.: 13 U 10/20, entschieden, dass ein langfristiger Vertrag eines Models mit einer Agentur nach § 627 BGB gekündigt werden kann und dass ein formularmäßiger Ausschluss dieser Kündigungsmöglichkeiten unwirksam ist.

§ 627 BGB ist eine besondere Kündigungsvorschrift für sog. Dienste höherer Art, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien voraussetzen.

Es gibt bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die die Tätigkeit eines Managers von Künstlern, Models oder Sportlern als eine solche Dienstleistung höherer Art eingestuft haben. Auch das OLG Celle ist dieser Auffassung.

§ 627 BGB sieht vor, dass ein Vertrag über Dienste höherer Art auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

Diese Kündigungsvorschrift ist also eine Art „Notausgang“ für jeden Künstler, jedes Model oder jeden Sportler, der sich von seinem Management bzw. von seinem Berater trennen möchte. Diese Kündigungsmöglichkeit kann deshalb gerade für Agenturen oder Berater ein Problem sein, v.a. dann, wenn die Agentur Zeit und ggfs. auch Geld in den Aufbau und die Entwicklung des Künstlers, Models oder Sportlers investiert hatte und diese(r) dann, sobald sich Erfolge einstellen, den Vertrag kündigen kann, so dass das Management bzw. die Agentur nicht mehr an künftigen Einnahmen partizipieren kann. Daher sehen manche Manager-, Berater- oder Agenturverträge vor, dass eine Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen sein soll.

Klar war bislang, dass individualvertraglich eine solche Kündigungsmöglichkeit zwischen Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann.

Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, ob ein solcher Kündigungsausschluss auch in sog. Formularverträgen wirksam ist, also in einem Mustervertrag, welcher von einer Agentur ständig und immer in der gleichen Art und Weise verwendet wird.

Das OLG Celle ist der Rechtsauffassung, dass ein solcher formularmäßiger Kündigungsausschluss unwirksam ist.

Dabei hat das OLG die im Vertrag festgelegte Vertragslaufzeit – fünf Jahre feste Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit mit einer Verlängerungsoption um weitere zwei Jahre – berücksichtigt und entschieden, dass ein solcher Ausschluss gerade in Kombination mit langen Vertragslaufzeiten den Vertragspartner der Agentur unangemessen benachteilige.

Im vorliegenden Fall konnte das Model den Agenturvertrag somit nach § 627 BGB kündigen.

Quelle:
Pressemitteilung des OLG Celle vom 23.04.2021

Neues zur Marke „Black Friday“

In meiner Newsmeldung vom 23.11.2020 habe ich über eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bezüglich der Löschung der Marke „Black Friday“ berichtet.

Der Betreiber der Webseite blackfriday.de hat zwischenzeitlich beim Landgericht Berlin gegen den Markeninhaber geklagt. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 15.04.2021, Az.: 52 O 320/19, entschieden, dass die Marke „Black Friday“ für mehr als 900 Waren und Dienstleistungen mangels rechtserhaltender Benutzung gelöscht werden muss.

Lt. einer Meldung des Betreibers der Webseite blackfriday.de ist das Landgericht Berlin der Auffassung, dass der Markeninhaber diese Bezeichnung nicht markenmäßig, sondern lediglich rein beschreibend, nämlich zur Beschreibung einer entsprechenden Werbeaktion, benutzt hatte.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Sollten die – meiner Meinung nach auch zutreffenden – Entscheidungsgründe auch von höheren Instanzen bestätigt werden, so hätte der Streit um die Marke endlich ein gutes Ende gefunden.

Europäischer Gerichtshof zum Framing

Der EuGH hat mit Urteil vom 09.03.2021, Az.: C-392/19, eine Grundsatzentscheidung dazu getroffen, ob bzw. ab wann das sog. Framing die Rechte eines Urhebers verletzen kann.

Unter Framing versteht man die Einbindung der Inhalte fremder Internetseiten in den eigenen Webauftritt. Typisches Beispiel ist die Einbindung von YouTube-Videos auf die eigene Seite. Im Rechtssinne liegt Framing dann vor, wenn die Sichtbarkeit des eingebundenen Inhalts nicht mehr gegeben ist, wenn von der Originalwebseite der Inhalt entfernt wird. Wird also im obigen Beispielsfall das YouTube-Video auf YouTube gelöscht, so ist auch das geframte Video auf der Webseite, auf der das YouTube-Video eingebunden war, nichts mehr zu sehen.

In seinem Urteil stellt der EuGH zunächst klar, dass Framing grundsätzlich urheberrechtlich zulässig ist. Auch die Änderung der Größe eines eingebundenen Werks spielt keine Rolle. Um beim obigen Beispiel zu bleiben: Wurde also bei YouTube das Werk vom Originalurheber eingestellt und wird dieses eingestellte Video in den eigenen Webauftritt eingebunden, so muss der Webseitenbetreiber nicht noch zusätzlich die Zustimmung zur sog. öffentlichen Zugänglichmachung vom Originalurheber des YouTube-Videos einholen. Nur dann, wenn weitere Rechte betroffen sein könnten (z.B. Werberecht), kann eine solche Zustimmung notwendig werden.

Im vorliegenden Fall ging es jedoch um eine Ausnahme:

Nämlich darum, ob sich an diesem Grundsatz etwas ändert, wenn der Originalurheber auf der eigenen Seite technische Maßnahmen getroffen hat, damit ein solches Framing nicht möglich ist. Um das Original also dann zu „framen“, müsste man die vom Originalurheber getroffenen Beschränkungen in irgendeiner Weise überwinden. Der EuGH hat nun geurteilt, dass in Fällen, in denen der Originalurheber solche beschränkenden Maßnahmen trifft, das Framing (ausnahmsweise) in die Rechte des Originalurhebers eingreift, weil der Originalurheber durch die beschränkenden Maßnahmen klar zu erkennen gegeben hat, dass er die Veröffentlichung für das allgemeine Publikum auf allen Webseiten nicht wünscht. Berücksichtigt man dies nicht und framed den Inhalt trotz der Beschränkungen, so liegt eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Urhebers vor, so der EuGH.

„Gekaufte Likes“ auf Facebook sind irreführend

Das Landgericht Bonn musste in einem Verfahren darüber entscheiden, ob eine Werbeaktion einer Apotheke wettbewerbswidrig ist, weil diese u.a. einen (wenn auch nur geringen) wirtschaftlichen Vorteil dafür versprach, dass ein Kunde die Facebook-Seite der Apotheke „liked“ (LG Bonn, Urteil vom 04.12.2020, Az.: 14 O 82/19). Das Landgericht war der Meinung, dass es sich bei dieser Aktion um eine Werbung mit „bezahlten Empfehlungen Dritter“ handelt, die dann irreführend und damit unlauter sei, wenn dieser Umstand – also das „Bezahlen für den Like – nicht offengelegt werde. Einem „Like“ auf Facebook wohne nämlich eine positive Bewertung inne, auch wenn diese nicht mit einem Text verbunden sei, so dass sich die Zahl der „Likes“ positiv bei den Usern widerspiegle und daher mittelbar auch auf eine Kundenzufriedenheit schließen lasse. Selbst wenn der gewährte Vorteil nur sehr geringwertig sei, sei dies eine Gegenleistung, weshalb die Werbeaktion als irreführend und unlauter eingestuft wurde.