Eine typische Filesharing-Klage der Foresight Unlimited LLC gegen einen Mandanten unserer Kanzlei scheiterte vor dem Amtsgericht Ludwigsburg, da die Klägerin die für das Verfahren erforderliche Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO nicht einbezahlt hatte. In Fällen, in denen beispielsweise amerikanische Unternehmen wie die Foresight Unlimited LLC an deutschen Gerichten Filesharing-Klagen anhängig machen, müssen diese Unternehmen, wenn der Beklagte es beantragt, Sicherheit bei Gericht einzahlen. Diese Sicherheit dient dazu, dass der Beklagte, für den Fall, dass er den Prozess gewinnt, dann auch tatsächlich seine Kosten erstattet bekommt und hierfür nicht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ein amerikanisches Unternehmen einleiten muss.
Vorliegend hatten wir für unseren Beklagten daher diesen Antrag auf Hinterlegung von Prozesskostensicherheit gestellt. Die Foresight Unlimited LLC kam dieser Aufforderung jedoch nicht form- und fristgereicht nach. Aus diesem Grunde hat das Gericht bereits aus formellen Gründen der Klage eine „Abfuhr“ erteilt. Durch Urteil vom 16.01.2015 (AZ: 10 C 1640/14, zum Volltext) hat das Gericht die Klage für zurückgenommen erklärt und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Es zeigt sich, dass eine qualifizierte Gegenwehr in Filesharing-Verfahren oftmals zum Erfolg führen kann.