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GEMA und Youtube: Neue Urteile

Posted on 6. Juli 2015 by Riegger Rechtsanwälte in IT-/Internetrecht, Medienrecht, Recht, Rechtsnews, Rechtstipp, Urheberrecht, Urteile No Comments
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Der Streit zwischen der GEMA und Youtube zieht sich bereits über Jahre hin. Er wird mittlerweile auch an mehreren deutschen Gerichten ausgefochten. Im Kern geht es darum, ob Youtube an die GEMA Lizenzgebühren für die Einblendung von Musik-Streamings und Musik-Videos bezahlen muss.

Im Grunde ist die Sachlage zunächst relativ klar: Wer ein fremdes Musikstück (als Audio-Stream oder Video) ins Internet einstellt und damit für andere öffentlich zugänglich macht, muss hierfür Lizenzgebühren an die GEMA bezahlen. Jeder, der dies auf einer eigenen Internetseite macht, sollte dies wissen.

Es stellt sich die Frage, ob sich hieran irgendetwas dadurch ändert, dass ein solches Musikstück nicht auf der eigenen Internetseite, sondern auf der Plattform Youtube durch einen Nutzer eingestellt wird. Die GEMA ist der Auffassung, dass dadurch das Musikstück als Content von Youtube gilt und hierfür Youtube die Genehmigungen einholen und Lizenzgebühren abführen muss. Youtube hingegen vertritt die Auffassung, nur Host-Provider zu sein. Damit würde die Pflicht zur Zahlung der Lizenzgebühren beim Youtube-User liegen. Dieser ist jedoch in aller Regel anonym und daher für die GEMA nicht auffindbar und/oder erreichbar.

Bereits einigermaßen rechtlich geklärt ist, dass Youtube Videos entfernen und sperren muss, wenn konkrete Hinweise auf Urheberrechtsverletzungen dort eingehen. Dies führte zu den allseits bekannten (und unbeliebten) Sperrtafeln. Youtube setzte diese Sperrtafeln aber auch in einer Weise ein, die – mit Erfolg – dazu diente, „Stimmung“ gegen die GEMA zu machen. Dies wurde Youtube ebenfalls bereits untersagt.

In zwei weiteren Verfahren ging es jetzt der GEMA auch darum, Youtube auf Zahlung von Lizenzgebühren direkt in Anspruch zu nehmen. Hiermit ist die GEMA nun offenbar in zwei Gerichtsverfahren vorläufig gescheitert.

So geht aus zwei Urteilen des Oberlandesgerichts Hamburg (Az.: 5 U 87/12 und 5 U 175/10) hervor, dass Youtube nach Auffassung der Richter selbst nicht „Täter“ der Urheberrechtsverletzung ist. Somit haftet Youtube selbst auch nicht auf Zahlung von Ausgleichsansprüchen. Zur Pressemitteilung des OLG Hamburg –>

In ähnlicher Weise hat das Landgericht München entschieden und ebenfalls eine Schadenersatzklage der GEMA in erster Instanz abgewiesen, wie die Internetplattform heise online berichtet. Zur Newsmeldung von heise online –>

Früher oder später wird voraussichtlich der Bundesgerichtshof diese Rechtsfragen abschließend zu klären haben.

5 U 175/10, 5 U 87/12, GEMA, LG München, Lizenzgebühren, Musikvideos, OLG Hamburg, Sperrtafeln, Störer, Streaming, Täter, Urheberrechtsverletzung, Videoplattform, Youtube

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