Das LG Hamburg hat kürzlich entschieden (LG Hamburg, Urteil vom 10.01.2013, Az.: 327 O 438/11), dass ein Unternehmen die Teilnahme an einem Gewinnspiel davon abhängig machen darf, dass der Teilnehmer zuvor den „Gefällt mir“-Button von Facebook anklickt.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der in der Tatsache, dass die Beklagte die Teilnahme am Gewinnspiel vom Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons abhängig gemacht hatte, eine Irreführung und damit eine Wettbewerbsverletzung gesehen hatte.
Das LG Hamburg hat in der genannten Entscheidung jedoch entschieden, dass eine Irreführung bzw. eine Wettbewerbsverletzung nicht vorliegt. Nach Auffassung des LG Hamburg kommt dem „Gefällt mir“-Button lediglich eine neutrale Bedeutung zu. Weder Facebook noch die Nutzer von Facebook unterscheiden nach Auffassung des Gerichtes zwischen Wichtigem und Unwichtigem. Aus diesem Grund sei es den Nutzern von Facebook klar, dass durch Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons lediglich eine allgemeine Aussage dahingehend getroffen wird, dass dem Nutzer eine bestimmte Mitteilung gefällt. Diese Äußerung sei jedoch unverbindlich. Würde der Nutzer einer weitergehende Aussage treffen wollen, könne er sich den ebenfalls verfügbaren Postings bedienen. Mache der Nutzer hiervon keinen Gebrauch, blieben den übrigen Nutzern die Gründe bzw. Motive für das Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons unbekannt, so das LG Hamburg.
Aus diesem Grund ist es nach Auffassung des LG Hamburg zulässig, die Teilnahme an Gewinnspielen als Gegenleistung für das Anklicken des „Gefällt mir“-Buttons zu machen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte der Auffassung des LG Hamburg folgen werden.