Das Amtsgericht Weinheim hat in einem von uns betreuten Fall den Streitwert für eine Abmahnung der Fa. Catprint Media auf EUR 3.000,00 festgesetzt (AG Weinheim, Urteil vom 24.04.2015, AZ 3 C 158/14).
Catprint Media ist die Inhaberin diverser Verwertungsrechte an Cartoons von bekannten Cartoonisten, u.a. von Uli Stein. Sie ist u.a. dafür bekannt, dass sie die unberechtigte Nutzung von Cartoons abmahnt. Im Zuge der Abmahnung werden dann von der beauftragten Kanzlei die entstandenen Anwaltskosten für die Abmahnung eingefordert. In aller Regel wird hier ein vergleichsweise hoher Gegenstandswert für die Berechnung von Anwaltskosten angesetzt. In dem von uns betreuten Fall forderte Catprint Media eine Erstattung der Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswerts von EUR 30.000,00, was zu einer Gebühr von etwas mehr als EUR 1.200,00 führte.
Da unser Mandant nur die Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 1.000,00 erstattete, erhob Catprint Media Klage vor dem Amtsgericht Weinheim und forderte u.a. die Zahlung von Anwaltsgebühren auf Basis des von ihr angesetzten Gegenstandswerts in Höhe von EUR 30.000,00.
Das Amtsgericht entschied, dass für die Abmahnung lediglich ein Gegenstandswert von EUR 3.000,00 gerechtfertigt sei. Das Gericht setzte den Gegenstandswert dabei in Relation zu den von Catprint Media selbst verlangten Lizenzgebühren für die Nutzung des Cartoons von Uli Stein im Internet. Dafür verlangt Catprint Media üblicherweise nur EUR 50,00 pro Monat. Da der Cartoon nur kurz online war und keine konkrete Gefahr weiterer Nutzung ersichtlich sei, entschied das Gericht, dass der von Catprint Media angesetzte Gegenstandswert zu hoch sei und nur ein Betrag von EUR 3.000,00 angemessen sei.
Das Urteil des Amtsgerichts ist mittlerweile rechtskräftig.