Rückrufpflicht für Unternehmen bei einer einstweiligen Verfügung in UWG-Sachen?

Eine einstweilige Verfügung, die auf Unterlassung einer bestimmten Handlung gerichtet ist, hat nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch zur Folge, dass denjenigen, gegen den die einstweilige Verfügung erging, auch bestimmte sog. Beseitigungspflichten treffen.

Verbietet z.B. die einstweilige Verfügung eine bestimmte Aussage auf einer Internetseite, so muss der Webseitenbetreiber die Aussage nicht nur von der eigenen Webseite entfernen. Er muss vielmehr auch dafür Sorge tragen, dass die Aussage auch auf Seiten Dritter nicht mehr erscheint und z.B. auch auf Suchmaschinen einwirken, damit die betroffene Seite aus dem sog. Cache gelöscht wird.

Verbietet ein Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung den Weitervertrieb eines bestimmten Produkts bzw. eines Produktes mit einer bestimmten Verpackung, so stellt sich die Frage, ob das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen sogar verpflichtet ist, Produkte, die es bereits ausgeliefert hat, zurückzurufen.

Der BGH musste sich in einem anhängigen Ordnungsmittelverfahren nun mit dieser Thematik beschäftigen. Mit Beschluss vom 17.10.2019, Az.: I ZB 19/19, hat der BGH nun die Pflichten des von der einstweiligen Verfügung betroffenen Unternehmens diesbezüglich konkretisiert.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde einem Unternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, ein Produkt in einer bestimmten Verpackung, auf der wettbewerbswidrige Werbung enthalten war, weiter zu vertreiben. Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung konnte das Produkt in der Verpackung dennoch von Abnehmern des in Anspruch genommenen Herstellers noch erworben werden. Deswegen wurde gegen den Schuldner der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld beantragt, eben mit der Begründung, dass der Schuldner die Produkte hätte zurückrufen müssen.

Der BGH hat nun das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen verpflichtet, durch positives Tun Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes zu ergreifen und dabei auch auf Dritte einzuwirken. Der Schuldner muss also aktiv Maßnahmen ergreifen, die den Weitervertrieb des rechtsverletzend aufgemachten Produkts verhindern. Nach Auffassung des BGH beschränkt sich diese Handlungspflicht darauf, im Rahmen des Möglichen, Erforderlichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, wobei sich nach Auffassung des BGH bei einstweiligen Besonderheiten ergeben, weil ein einstweiliges Verfügungsverfahren nur ein vorläufiges Eilverfahren sei und die Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen werden dürfe. In einem solchen Fall sieht es der BGH für ausreichend, aber auch für notwendig an, dass das von der einstweiligen Verfügung betroffene Unternehmen jedenfalls seine Abnehmer anschreibt, auf die einstweilige Verfügung hinweist und die Abnehmer auch auffordert, die erhaltenen Waren im Hinblick auf die einstweilige Verfügung vorläufig (also bis zu einer endgültigen Entscheidung) nicht weiter zu verkaufen.

Fazit: Ein Rückruf ist zwar nicht erforderlich. Jedoch ist es zwingend geboten, in einem solchen Fall jedenfalls seine Kunden anzuschreiben, diese auf die einstweilige Verfügung hinzuweisen und ebenfalls die Kunden aufzufordern, das Produkt derzeit nicht weiter zu veräußern. Kommt der angeschriebene Händler der Aufforderung nicht nach, so ist der betroffene Schuldner nicht verpflichtet, darüber hinaus Maßnahmen zu ergreifen.

Löschungspflicht nach abgegebener Unterlassungserklärung umfasst auch die Entfernung aus dem Google Cache

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 03.09.2015, Az.: I-15 U 119/14, entschieden, dass derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, verpflichtet ist, alles Erforderliche zu tun, damit eine Zuwiderhandlung unterbleibt.

Nach Auffassung des OLG gehört dazu auch, dass der Abgemahnte Dritte über die übernommene Verpflichtung informiert und entsprechende Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtung trifft und diese dann überwacht.  Dies umfasst nach Meinung des Gerichts auch die Löschung aus dem Google Cache:

„Der Beklagte war aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 05.01.2012 auch verpflichtet, die Suchmaschine Google zur Löschung der streitgegenständlichen Einträge, auch aus dem Cache, aufzufordern.“

Die beanstandete Werbung war über den Google Cache weiterhin auffindbar, so dass das Gericht einen Verstoß und damit die Verwirkung einer Vertragsstrafe bejahte.

Dieses Urteil zeigt, wie sorgfältig derjenige agieren muss, der eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt und wie schnell eine Vertragsstrafe gezahlt werden muss, wenn nicht alles getan wird, um die Verletzungshandlung zu beseitigen. Dies wiederum kann dafür sprechen, dass es in manchen Fällen besser sein kann, keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben und stattdessen eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen.

Löschungsanspruch bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen

Der BGH hatte in einem aktuellen Urteil vom 28.07.2015 , Az.: VI ZR 340/14, darüber zu entscheiden, ob derjenige, der nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt,  diese zwar von der eigenen Webseite wieder entfernt hatte, darüber hinaus auch verpflichtet ist, auf die Löschung auf Seiten Dritter hinzuwirken.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte nach Abmahnung durch die Klägerin die auf der Seite des Beklagten abrufbaren unwahren Tatsachenbehauptungen gelöscht. In der Zwischenzeit waren die entsprechenden Passagen in verschiedenen anderen Internetportalen abrufbar. Die Berichterstattung war zudem über Suchmaschinen abrufbar.

Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage, dass der Beklagte die Löschung dieser Texte auf den Internetportalen Dritter bewirken, sprich, dass er gegen die Betreiber der Portale vorgehen solle.

Zunächst hat der BGH ausgeführt, dass derjenige, über den nachweislich unwahre Tatsachen berichtet werden, nicht nur Unterlassung, sondern auch Berichtigung und Beseitigung verlangen könne. Der BGH führt dazu aus:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, nämlich nicht in bloßem Nichtstun. Vielmehr umfasst sie auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.“

Der BGH stellt sodann fest, dass bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen daher alleine die Löschung des Beitrags auf der eigenen Internetseite nicht genüge, um dieser Beseitigungspflicht nachzukommen. Zwar könne der Beklagte die Löschung auf Internetseiten Dritter nicht bewirken, er müsse jedoch auf diese Dritte einwirken, so der BGH.

Wie diese Pflicht zur „Einwirkung“ ausgestaltet sein soll, führt der BGH aber nicht weiter aus, so dass durch diese Entscheidung eine Fülle von Fragen offen bleiben:

Wie weit geht diese Pflicht?

Muss der Unterlassungsschuldner die Seitenbetreiber nur anschreiben oder muss er darüber hinaus sogar auf Löschung klagen?

Genügt ein einmaliges Anschreiben oder muss er mehrfach nachfassen?

Es ist zu erwarten, dass es künftig um die Antwort auf diese Fragen noch einige Streitigkeiten und Rechtsunsicherheiten geben wird.