Seit 01.07.2022: Der „Kündigungsbutton“

Seit Freitag, 01.07.2022, gelten neue Regelungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen bei sog. Dauerschuldverhältnissen. Dazu wurde ein neuer § 312k in das BGB aufgenommen.

Diese Vorschrift regelt den sog. Kündigungsbutton.

Diese Regelung trifft sog. Dauerschuldverhältnisse mit Verbrauchern, also Verträge, die darauf gerichtet sind, dass ein Unternehmer gegen regelmäßige Zahlungen seine Leistungen erbringt.

Ausgenommen von der Vorschrift sind lediglich

  • Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist und
  • Verträge über Finanzdienstleistungen und Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen.

Wichtig:

Es kommt nicht darauf an, dass der Vertrag mit dem Verbraucher auch online geschlossen wurde. Entscheidend ist allein, dass es Verbrauchern ermöglicht wird, einen entsprechenden Vertrag auch online abzuschließen.

Beispiel Fitnessstudio:

Ist es möglich, einen Vertrag mi einem Fitnessstudio sowohl online wie auch vor Ort abzuschließen, muss das Fitnessstudio auch den Kunden, die die Verträge vor Ort abgeschlossen haben, die Möglichkeit bieten, über den Kündigungsbutton den entsprechenden Vertrag zu kündigen. Der Kündigungsbutton – im Gesetz „Kündigungsschaltfläche“ genannt – muss gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Bei Anklicken des Buttons muss sie den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, Angaben zu machen,

a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,

b) zu seiner Identität,

c) zur Bezeichnung des Vertrages,

d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,

e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthalten, über deren Anklicken der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar als mit nichts anderem als den Wörtern „Jetzt kündigen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Nachdem der Verbraucher den Kündigungsbutton angeklickt hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung, sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen.

Wichtig:

Falls ein Unternehmer keinen solchen Kündigungsbutton zur Verfügung stellt, kann der Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, § 312k Abs. 6 BGB.

Bei der Formulierung des Bestätigungsmails des Unternehmers an den Verbraucher sollte aufgepasst werden. Die Bestätigungsmail sollte die Kündigung als solche nicht bestätigen, sondern lediglich den Zugang und die vom Verbraucher angegebenen Kündigungsgründe. Der Unternehmer sollte sich deshalb meiner Meinung nach in der Bestätigungsmail die Option offenhalten, dass gerade in Fällen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung der Unternehmer die Kündigung und deren Berechtigung noch zu prüfen hat.

BGH zu den Pflichten des Händlers bei einem B2B-Onlineshop

Der BGH hat mit Urteil vom 11.05.2017, AZ I ZR 60/16 – „Testkauf im Internet“, sich dazu geäußert, welche Pflichten einen Onlinehändler treffen, der ausschließlich im B2B-Bereich verkauft.

Einige Gerichte hatten in der Vergangenheit gefordert, dass der Onlinehändler auch prüfen müsse, ob der Besteller tatsächlich Unternehmer und kein Verbraucher ist. Dieser Auffassung ist der BGH nun nicht gefolgt – die Onlinehändler wird es freuen.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler gegenüber einem Wettbewerber eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der er sich verpflichtet hatte, an Verbraucher im Wege des Fernabsatzes zu verkaufen, ohne die Verbraucher u.a. zuvor über ihr Widerrufsecht zu belehren. Der Onlinehändler hatte daraufhin auf seiner Webseite kommuniziert, dass er nur noch an Unternehmer i.S.d. § 12 BGB verkaufen werde.

Der Abmahner wollte daraufhin prüfen, ob der Onlinehändler gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstößt und beauftragte seinen Anwalt mit einer Testbestellung.

Zum Zeitpunkt der Bestellung enthielt jede Seite im Online-Shop der Beklagten folgenden Hinweis:

 

„Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. §13 BGB.“

 

Im räumlichen Zusammenhang mit den vom Kunden für die Bestellung einzugebenden Angaben zu seiner Person und dem Feld für die Auslösung der Bestellung fand sich folgender Text:

 

„Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe.“

 

Der Testkäufer  löste die Bestellung aus und gab bei der Datenabfrage unter „Firma“ an: „Privat“.  Als E-Mail-Adresse fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt.

Der Abmahner und dann Kläger war der Meinung, dass der beklagte Onlinehändler damit gegen die von ihm abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen habe und verlangte die Zahlung einer Vertragsstrafe. Darüber hinaus machte er auch einen Unterlassungsanspruch wegen eines Wettbewerbsverstoßes geltend, weil mit der Gestaltung des Shops nicht gewährleistet sei, dass nicht auch an Verbraucher verkaufte werde.

Der BGH wies die Klage in diesen Punkten ab.

Im B-2-B-Handel reicht es nach Meinung des BGH aus, wenn der Online-Händler in seinem Shop reine Texthinweise vorhält, dass er nur an Unternehmer verkaufen will. Eine weitere Pflicht, den Verkauf an Verbraucher (z.B. durch technische Maßnahmen) auszuschließen trifft ihn nicht; so jedenfalls kann man die Argumentation des BGH verstehen.

Der BGH führt dazu und v.a. zu dem Testkauf, der ersichtlich nur dazu diente, einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu generieren aus:

„Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Testkäufer über den auf jeder Seite im Online-Shop der Beklagten enthaltenen deutlichen Hinweis hinweggesetzt, ein Verkauf erfolge nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen, nicht jedoch an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Er hat darüber hinaus durch Auslösen des Bestellbuttons die unmittelbar darüber befindliche Erklärung bestätigt, dass er die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB tätige. Der Testkäufer hat damit zunächst im Einklang mit der objektiven Sachlage den An-schein eines gewerblichen Erwerbszwecks erzeugt und erst anschließend bei den jetzt möglichen Eingaben zur Bestellung das Wort „privat“ bei der Abfrage der Unternehmensbezeichnung eingetragen, um so in bewusstem Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten einen privaten Erwerbszweck behaupten zu können.

Unter diesen Umständen ist es der Klägerin verwehrt, sich auf ein Handeln ihres Testkäufers als Verbraucher zu berufen. Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt. Handelt der Vertragspartner des Unternehmens insoweit unredlich, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben verwehrt (BGH, NJW 2005, 1045). Dieser Rechtsgedanke gilt auch im Streitfall, in dem der Testkäufer der Klägerin der Beklagten bestätigt hat, gewerblich zu handeln, um anschließend im Widerspruch dazu den Anschein eines Verbrauchergeschäfts hervorzurufen.“

Künftig dürfte es daher also ausreichen, wenn ein Onlinehändler in seinem Shop unmissverständlich sowohl im Shop selbst wie auch in den AGB darauf hinweist, dass nicht an Verbraucher verkauft.