Doch keine Hinweispflicht für Herstellergarantien?

Wie in der Newsmeldung vom 16.01.2020 berichtet, hatte das Landgericht Bochum entschieden, dass ein Onlinehändler aktiv darauf hinweisen muss, ob der Hersteller des von ihm verkauften Produkts eine Herstellergarantie abgibt und – falls dem so ist – die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweispflichten für diese Herstellergarantie zur Verfügung stellen muss.

Zu einer anderen Rechtsauffassung ist nun das OLG Celle in seinem Urteil vom 26.03.2020, Az.: 13 U 73/19, gelangt:

Dort war ein eBay-Angebot des beklagten Onlinehändlers für eine Bohrmaschine streitgegenständlich. Der Hersteller der Bohrmaschine bietet für diese Produkte eine Herstellergarantie an. Der Onlinehändler erwähnte dies im eBay-Angebot aber nicht.

Das OLG Celle hat die in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB normierte Pflicht für Onlinehändler, auf Garantien hinzuweisen und die Garantiebedingungen darzustellen, nun dahingehend ausgelegt, dass diese Hinweispflichten nicht Herstellergarantien umfassen, sondern lediglich Garantien des Händlers selbst.

Eine erfreuliche und praxisnahe Entscheidung.

Internetvertrieb und Kartellrecht

Vor kurzem sind zwei höchstrichterliche Entscheidungen zu bislang umstrittenen Fragen in Bezug auf mögliche Einschränkungen des Internetvertriebs und die damit zusammenhängenden kartellrechtlichen Probleme ergangen.

In dem ersten, vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Verfahren (Az: C-230/16) ging es um die Frage, ob der Anbieter von sog. Luxus-Ware autorisierten Händlern in den Vertriebsverträgen verbieten darf und kann, die Waren über Drittplattformen wie Amazon zu verkaufen.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um den Vertrieb von Luxus-Kosmetika, die über ein selektives Vertriebssystem nur über autorisierte Händler, die bestimmte Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen müssen, vertrieben wurden.

In den entsprechenden Vertriebsverträgen war der Verkauf der Waren über das Internet prinzipiell zugelassen, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Dabei enthielt der Vertrag ein Verbot, die Waren im Internet über Drittplattformen wie ebay oder Amazon zu verkaufen.

Der EuGH entschied, dass das unionsrechtliche Kartellverbot einer Vertragsklausel nicht entgegensteht, die autorisierten Händlern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxus-Image dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Waren im Internet Drittplattformen wie Amazon einzuschalten.

Der EuGH knüpft die Zulässigkeit der Klausel an folgende Bedingungen:

Die Klausel soll das Luxus-Image der betreffenden Waren sicherstellen. Sie wird einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt und sie steht in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Letzteres müsse, so der EuGH, das jeweilige nationale Gericht prüfen.

Der EuGH hat also keinen generellen „Freibrief“ für Klauseln erteilt, die Händlern verbieten, Waren über Drittplattformen wie Amazon oder ebay zu verkaufen. Denn das Gericht hat explizit betont, dass es im vorliegenden Fall um Luxus-Waren geht. Was nun genau „Luxus-Waren“ sind, ist unklar. Unklar ist auch, ob sich die Erwägungen auf andere warengruppen, wie z.B. technisch hochwertige Geräte, übertragen lassen.

Das Urteil des EuGH klärt nun die langumstrittene Frage, ob eine solche Klausel prinzipiell unzulässig oder zulässig ist, daher nur zum kleinen Teil.

Das zweite Urteil stammt vom Bundesgerichtshof (BGH) und betraf die Frage, ob ein Hersteller von Markenartikeln seinen Händlern in den Vertriebsverträgen untersagen kann, dass diese Händler mit Internet-Preissuchmaschinen zusammenarbeiten.

In dem Fall des Bundesgerichtshofs ging es um eine Klausel, die der Sportartikelhersteller Asics in seinen Vertriebsverträgen verwendete und die den Händlern verbot, mit Internet-Preissuchmaschinen zusammenzuarbeiten und diese zum Absatz der Waren zu nutzen.

Der BGH stufte diese Klausel als kartellrechtlich unwirksam ein (Beschluss vom 12.012.2017, Az: KVZ 41/17).

Dabei ist der BGH der Auffassung, dass ein generelles Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen in Vertriebsverträgen als sog. Kernbeschränkung einzustufen ist, weil damit der sog. passive Verkauf an Endverbraucher beschränkt werde. Mithin sind solche Verbote in Vertriebsverträgen unwirksam und können im Worst Case sogar zur Unwirksamkeit des gesamten Vertriebsvertrages führen.

 

Markenrecht vs. Kartellrecht: Verbot von Verkäufen über Amazon in Vertriebsverträgen

Wie in unseren News am 23.12.2015 berichtet, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Urteil vom 22.12.2015, Az.: 11 O 84/14, entschieden, dass in einem qualitativ selektiven Vertriebssystem das Verbot des Verkaufs für Händler über die Plattform amazon.de zulässig ist, das Verbot zur Bewerbung in Preissuchmaschinen dagegen nicht.

Nachdem am 23.12.2015 nur die Pressemitteilung des OLG veröffentlicht worden ist, liegen nunmehr auch die Entscheidungsgründe vor.

Dem Urteil liegt ein Streit zwischen dem Hersteller von Funktionsrucksäcken mit einem Händler zu Grunde, der einen Online-Versandhandel und ein großes Ladengeschäft betreibt, in dem unter anderem auch die Funktionsrucksäcke des Herstellers verkauft werden. Der Hersteller der Funktionsrucksäcke vertreibt seine Produkte im Rahmen eines sog. qualitativ selektives Vertriebssystem. Das heißt, dass der Hersteller objektive Kriterien für Händler aufstellt, die diese erfüllen müssen, damit sie die Waren des Herstellers verkaufen dürfen. Werden diese objektiven Kriterien diskriminierungsfrei angewendet und bestehen berechtigte Gründe für das Erfordernis eines solchen selektiven Vertriebs, so sind qualitativ selektive Vertriebssysteme kartellrechtlich unbedenklich. In dem vorliegenden Fall gab es in dem Vertriebsvertrag eine Klausel, die es den Händlern verbot, die Produkte über die Plattform amazon.de zu verkaufen. Zudem wurde die Teilnahme an Preissuchmaschinen unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt, der vom Hersteller sehr restriktiv ausgeübt wurde. Der Händler akzeptierte diese Klauseln nicht und klagte auf Belieferung.

Das OLG hatte nun zu prüfen, ob diese beiden Verbote kartellrechtlich wirksam sind oder nicht.

In dem Urteil wird das Spannungsverhältnis zwischen Markenrecht einerseits und Kartellrecht andererseits deutlich. Auf der einen Seite das Interesse des Markenherstellers am Image der Marke und an einer Kontrolle der Vertriebswege. Auf der anderen Seite das Kartellrecht und die Freiheit des Wettbewerbs, welche durch solche Klauseln eingeschränkt wird.

Das Gericht hielt zunächst das Vertriebsverbot für Amazon zulässig. Interessant ist dabei die Begründung: So führt das Gericht aus, dass der Kunde, der bei Amazon kauft, auch dann davon ausgeht, dass der eigentliche Verkäufer Amazon ist, wenn er die entsprechenden Waren über den Amazon-Marketplace erwirbt. Damit werde dem Hersteller ein Händler, nämlich Amazon, „untergeschoben“, der die Vorgaben des qualitativ selektiven Vertriebssystems eigentlich nicht erfüllt. Dem Hersteller sei es auch nicht zuzumuten, den Wettbewerb aktiv so zu fördern, dass er den Vertrieb über Amazon-Marketplace erlaubt, um damit kleineren und mittleren Händlern bessere Absatzmöglichkeiten im Vergleich zu größeren Händlern einzuräumen, so das Gericht.

Bei dem Zustimmungsvorbehalt bei Preissuchmaschinen wurde dem Hersteller zunächst nicht die Klausel als solche zum Verhängnis, sondern die Art und Weise der Anwendung des Zustimmungsvorbehalts. Im vorliegenden Fall hatte der klagende Händler nämlich bei dem Hersteller angefragt, ob er bei insgesamt acht aufgelisteten Preissuchmaschinen das Produkt bewerben dürfe. Ohne größere Begründung lehnte der Hersteller dies pauschal ab. Weil andere, größere Händler die Produkte des Herstellers in einzelnen Preissuchmaschinen beworben hatten und der Hersteller letztendlich nicht nachvollziehbar erklären konnte, weshalb er bei dem klagenden Händler pauschal alle Preissuchmaschinen abgelehnt hatte, dies bei den anderen Händlern aber nicht getan hatte, war das OLG der Auffassung, dass der Hersteller die Klausel nicht diskriminierungsfrei ausgeübt habe.

Zudem war das Gericht der Meinung, dass ein Verbot des Bewerbens in Preissuchmaschinen kartellrechtlich unzulässig sei. Anders als bei Amazon stelle sich die Situation bei Preissuchmaschinen nämlich so dar, dass auf der Seite der Preissuchmaschine das Produkt selbst nicht verkauft, sondern der Interessent auf die Webseite des Händlers weitergeleitet werde. Letztendlich landet der also der potenzielle Käufer auf der Webseite des Händlers, wo dann die qualitativen Kriterien des Herstellers erfüllt werden.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, die beim Bundesgerichtshof (BGH) unter dem Aktenzeichen KZR 3/16 anhängig ist.

Der Streit, der vor dem OLG Frankfurt entschieden wurde, hat eine große praktische Bedeutung: Denn es ist derzeit noch nicht endgültig geklärt, welche Vorgaben ein Hersteller einem Händler beim Onlinevertrieb machen kann und welche kartellrechtlich unzulässig sind.

Klar ist, dass das generelle Verbot des Onlinevertriebs fast immer kartellrechtlich unzulässig ist. So etwas dürfte nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich sein, wenn es z. B. um die Gesundheit der Kunden geht, also eine konkrete Beratung vor Ort zwingend erforderlich ist.

Dagegen zulässig ist eine Vorgabe des Herstellers, dass ein Händler mindestens ein stationäres Ladengeschäft unterhalten muss. Es ist also für den Hersteller möglich, dass unter bestimmten Umständen ein reiner Onlinevertrieb eines Händlers ausgeschlossen wird.

Auch kann der Hersteller dem Händler qualitative Vorgaben für den Onlineshop machen, wie z. B. die Vorgabe bestimmter Bezahlmöglichkeiten, die Art und Weise der Präsentation der Produkte auf der Webseite etc.

Umstritten ist bislang die Frage, ob ein Hersteller einem Händler generell untersagen kann, über Portale wie Amazon oder eBay die Produkte zu verkaufen. Neben den OLG Frankfurt waren bereits das OLG Karlsruhe und das OLG München der Auffassung, dass ein Hersteller einem Händler den Verkauf z.B. über eBay untersagen darf. Das OLG Schleswig hielt dagegen eine solche Klausel für kartellrechtlich unzulässig. Das Berliner Kammergericht hielt eine solche Klausel generell für möglich, dann jedoch für unzulässig, wenn der Hersteller gleichzeitig seine Ware „offline“ in Discountern verkauft.

Endgültig Klarheit wird in diesem Punkt daher der BGH, ggfs. sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH) bringen, wenn das Revisionsverfahren durchgeführt wird und dem EuGH entsprechende Fragen zur Entscheidung vorliegen werden.