Äußerungsrecht: Bezeichnung als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner kann zulässig sein

Im politischen Meinungskampf wird mit harten Bandagen gekämpft. Hierbei sind auch kritische und abwertende Meinungen zuzulassen. Das Recht der Meinungsfreiheit ist ein elementarer Gegenstand der Rechtsordnung und Voraussetzung für einen freien und offenen politischen Prozess.

Insbesondere im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung mit gegensätzlichen Positionen sind dabei auch Begriffe wie „Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke oder Gauner“ erlaubt, so das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2015 – Az. 6 U 156/14). Zwar ist jeweils eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Im konkreten Fall, in dem ein ehemaliges Mitglied der Partei Alternative für Deutschland (AfD) ein anderes Gründungsmitglied dieser Partei in einer E-Mail an mehrere Parteimitglieder so bezeichnet hat, ging das Oberlandesgericht Karlsruhe von einer zulässigen Meinungsäußerung aus.

Bei einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage könne nur ausnahmsweise von einer sogenannten Schmähkritik ausgegangen werden. Wenn ohne sachliches Anliegen nur noch eine persönliche Kränkung im Vordergrund stehe, wäre eine solche Schmähkritik auch als Meinungsäußerung unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe vorliegend verneint.

Es zeigt sich, dass im Äußerungsrecht jeweils eine Abwägung der widerstreitenden persönlichen Interessen gegenüber den Grundsätzen der Meinungsfreiheit erfolgen muss.