Urheberrechtsverletzung durch Anhängen an andere Amazon-Angebote

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 22.08.2022, Az.: 14 O 327/21, ein für Onlinehändler, die auch auf Amazon aktiv sind, wenig erfreuliches Urteil gefällt.

Der beklagte Händler hatte sich an ein, von einem Dritten für ein bestimmtes Produkt erstelltes Angebot bei Amazon „angehängt“.

Amazon vergibt für jedes Produkt eine plattformeigene Nummer, sog. ASIN. Derjenige, der ein neues Produkt bei Amazon einstellt, erstellt das Angebot mit Text und Bildern und erhält von Amazon dann eine entsprechende ASIN. Jeder andere Händler, der das identische Produkt ebenfalls verkauft, muss sich an dieses Angebot und an die entsprechende ASIN „anhängen“. Er hat keinen Einfluss auf den Text und die verwendeten Bilder.

In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall wurde der beklagte Händler von einem Fotografen abgemahnt und sodann verklagt, weil in dem Angebot, an welches sich der beklagte Händler angehängt hatte, eine Fotografie verwendet wurde, die dort (wohl) unrechtmäßig eingestellt war.

Der beklagte Händler verteidigte sich in erster Linie damit, dass er auf die Gestaltung des Angebots keinen Einfluss hatte und er, sofern er dieses Produkt verkaufen will, aufgrund der Bedingungen bei Amazon gezwungen ist, sich an das Angebot anzuhängen und dieses auch nicht abändern kann. Des Weiteren legte er dar, dass er versucht hatte, Amazon zu einer Löschung zu bewegen, allerdings vergeblich.

Diese Argumente ließ das Landgericht allerdings nicht gelten und verurteilte den Händler zur Unterlassung, zur Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Anwaltskosten.

Eine automatisierte Erstellung solcher Angebote und das Anhängen an ein von einem Dritten erstelltes Angebot bringe das Risiko von Urheberrechtsverletzungen mit sich, was dem Händler, der sich an ein Angebot anhängt, auch bewusst sei. Auch nutze es nicht, dass der Händler versucht hatte, mit Amazon in Kontakt zu treten, weil dies allenfalls später für die Frage des Verschuldens bei einem Ordnungsmittelantrag beachtenswert sei, so das Landgericht.

Das Oberlandesgericht München hatte 2016 eine andere Rechtsauffassung vertreten (OLG München, Urteil vom 10.03.20216, Az.: 29 U 4077/15, GRUR-RR 2016, 316). Das Landgericht Köln hat in den Entscheidungsgründen explizit darauf abgestellt, dass es eine andere Rechtsauffassung als das Oberlandesgericht München vertritt.

Leider daher sehr unerfreuliche Nachrichten für alle Amazon-Händler:

Das Landgericht Köln urteilt nach dem Motto „Betreten der Amazon-Plattform auf eigene Gefahr“: Wer über Amazon verkauft, weiß, dass so etwas passieren kann.

Allerdings verkennt das Landgericht natürlich die Marktmacht von Amazon und eben, dass Händler schlichtweg darauf angewiesen sind, auch über Amazon zu verkaufen und sich an solche fremde Angebote anzuhängen. es bleibt dem Händler nur die Wahl, sich an ein anderes Angebot anzuhängen, ohne zu wissen, wer das Angebot erstellt hat und ob derjenige auch Nutzungsrechte für die verwendeten Fotos eingeholt hat, oder eben kein Angebot bei Amazon einzustellen.

Nachdem das Oberlandesgericht München 2016 noch günstig für Onlinehändler entschieden hatte, werden solche Fälle künftig vermutlich dazu führen, dass der klagende Urheber, z.B. ein Fotograf, Ansprüche in Köln anhängig machen wird. Er hat hier aufgrund der Tatsache, dass Urheberrechtsverletzungen überall dort bei Gerichten anhängig gemacht werden können, in dessen Gerichtsbezirk die Rechtsverletzung stattfindet, die Wahl verschiedener Gerichtsstände, weil die Urheberrechtsverletzung im Internet, sprich auf Amazon, stattfand. Und natürlich wird ein, von einem fachkundigen Anwalt vertretener Kläger nicht nach München, sondern nach Köln gehen, weil dort für ihn günstig entschieden wird.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die, sofern überhaupt eine ergeht, erst in einigen Jahren ergehen dürfte, ist also das Risiko für Händler, die auf Amazon aktiv sind, wieder gestiegen, zumindest in Fällen von Urheberrechtsverletzungen.

Urheberrechtlicher Schutz für Java-Script Programmierungen

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 29.04.2022, Az.: 6 U 243/18, entschieden, dass kurze Programmierungen mit der Programmiersprache Java-Script urheberrechtlich geschützt sein können, nicht aber zwingend sein müssen.

Die Kläger in dem Kölner Verfahren boten auf ihrer Website mehr als 400 einfach gestaltete Rechner an, die den Nutzern Rechnungen aller Art ermöglichten, z. B. Umrechnungen internationaler Längen-, Flächen-, Größeneinheiten, Konfektionsgrößen, Zinsberechnungen, Berechnungen verschiedenster Verbrauchskosten, etc..

Die klägerische Seite finanzierte sich über die bei den Rechnern eingeblendeten Werbungen.

Der Beklagte übernahm diese Rechner von der Internetseite der Kläger und bot diese auf seiner Website in zumindest teilweise leicht veränderter Form an, ebenfalls unter Schaltung von Werbung.

Die Rechner bestanden aus einer Java-Script Programmierung mit kurzem Quellcode und einer HTML-Oberfläche.

Die Kläger machten eine Urheberrechtsverletzung geltend, der Beklagte war der Ansicht, dass die jeweiligen Rechner nicht urheberrechtlich geschützt seien.

Es ging um zwei Rechtsfragen:

Zum einen um die Frage, ob Programmierungen in Java-Script überhaupt ein Computerprogramm im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen können.

Zum anderen um die Frage, wie die Schutzvoraussetzungen bei Gewährung von urheberrechtlichem Schutz für Computerprogramme sind und wer welche Darlegungs- und Beweislast trägt.

Da es sich bei dem in der Programmiersprache Java-Script geschriebenen Code um einen Text handelte, der eine Folge von Steuerbefehlen beinhaltete, war das OLG der Meinung, dass in Java-Script geschriebene Programme grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig sein können.

Bei der Frage, welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, ging das OLG zunächst auf eine Besonderheit des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen ein:

Anders als bei anderen Werkgattungen, wie z. B. bei Schriftwerken, werden bei Computerprogrammen an die  sogenannte Schöpfungshöhe keine allzu großen Anforderungen gestellt. Insbesondere sind bereits vom Gesetzeswortlaut keine qualitativen oder ästhetischen Merkmale des Programms erforderlich.

Das bedeutet:

Ist der Quellcode nicht allzu banal, so wird in aller Regel die Schutzfähigkeit bejaht.

Da im vorliegenden Fall der Code für verschiedene Rechner nur sehr kurz war, stellte sich in diesem besonderen Fall die Frage, ob die jeweiligen Codes der einzelnen Rechner tatsächlich die gesetzlichen Erfordernisse für Urheberrechtsschutz erreichen oder nicht.

Das OLG war der Auffassung, dass zwar die Kläger der Darlegungslast nachgekommen seien, jedoch aufgrund der sehr kurzen Codes bei einem Großteil der Rechner ein Sachverständigengutachten nötig sei, weil das Gericht aufgrund der fehlenden Fachkenntnis nicht alleine einschätzen könne, ob die entsprechenden Programmierleistungen völlig banal seien oder jedenfalls noch eine solche individuelle Leistung des Programmierers erkennen lasse, dass man über den Schutz der sogenannten kleinen Münze Urheberrechtsschutz bejahen könne. Bei insgesamt 31 Rechnern der insgesamt über 400 Rechner war das OLG der Meinung, dass eine umfangreichere und für jeden erkennbare Programmierleistung vorliege, weshalb das OLG sich in der Lage sah, auch ohne Einschaltung eines Sachverständigen urheberrechtlichen Schutz zu bejahen. Bei den übrigen Rechnern war dies nach Auffassung des OLG nicht der Fall. Weil im vorliegenden Fall die Kläger offenbar kein Beweisangebot durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hatten, waren die Kläger nach Auffassung des Gerichts beweisfällig geblieben, sodass die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde.

Da nur bei 31 von über 400 Rechnern Schutz bejaht worden war, gelangte das OLG zur Bejahung eines Schadensersatzes in Höhe von € 3.100,00. Angesetzt wurde hier ein Betrag in Höhe von € 100,00 pro Rechner. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Haftung von YouTube für Nutzerinhalte

Seit über einem Jahrzehnt streitet u.a. ein Hamburger Musikproduzent mit YouTube vor deutschen Gerichten um die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen YouTube für Inhalte von Nutzervideos haftet, u.a. auch um die Frage, ob YouTube auf Zahlung von Schadensersatz haften kann.

Der BGH hat dem EuGH dazu diverse Vorlagenfragen gestellt, der EuGH im Juni 2021 hat dann entschieden, dass Plattformen wie YouTube, aber auch Sharehosting-Plattformen die Inhalte von Nutzer-Videos zwar nicht selbst öffentlich wiedergeben. Jedoch könne anderes gelten, wenn diese Unternehmen über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu beitrügen, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen und auf der Plattform z.B. Hilfsmittel anbietet, die zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind oder ein solches Teilen wissentlich fördert (EuGH, Urteil vom 22.06.2021, Az.: C-682/18 und C-683/18).

In Anbetracht dessen urteilte der BGH nun, dass auch eine Haftung von YouTube und Co. nicht nur auf Unterlassung, sondern auch u.a. auf Schadenersatz bestehen könne. Da nicht feststand, ob die jeweiligen Plattformen geeignete technische Maßnahmen getroffen hatten, wurden die Verfahren an die zuständigen Oberlandesgerichte zurückverwiesen.

Zugleich wies der BGH darauf hin, dass das OLG im Rahmen der Fortsetzung des Verfahrens auch zu prüfen habe, ob die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe nach dem seit 01.08.2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (sog. Urheber-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vorliegen (BGH, Urteile vom 02.06.2022, Az.: I ZR 140/15, I ZR 53/17, I ZR 54/17, I ZR 55/17, I ZR 56/17, I ZR 57/17 und I ZR 135/18).

Dies bedeutet, dass es vermutlich in den nächsten Monaten eine erste Entscheidung zu den Pflichten eines Plattformbetreibers nach dem neuen UrhDaG geben wird.

BGH zur Frage, was unter dem Begriff „recht viele Personen“ zu verstehen ist.

Der BGH (Urteil vom 27.05.2021, Az.: I ZR 119/20) musste über einen Sachverhalt entscheiden, der als Folge einer Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten an Fotografien vorkommen kann:

Ein Fotograf mahnt wegen der Verletzung eines Urheberrechts an einer Fotografie ab, weil das Foto auf einer Webseite benutzt wird. Der Webseitenbetreiber gibt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im Folgenden wird das entsprechende Foto zwar von der Webseite entfernt, nicht jedoch vom Server gelöscht, aus dem Cache von Suchmaschinen entfernt etc., so dass das Foto über das Internet noch auffindbar ist. Typisch an diesen Fällen ist, dass die Aufrufbarkeit z.B. nur durch Eingabe eines direkten, sehr langen Links möglich ist. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob gegen die abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen wurde, also eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes zu bezahlen ist.

Zahlreiche Gerichte haben dies in den letzten Jahren bejaht. Im letzten Jahr hat das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 16.06.2020 (ZUM-RD 2020, 508) Gegenteiliges entschieden: Es setzte sich dabei mit der Frage auseinander, ob in einem solchen Fall tatsächlich eine „öffentliche Zugänglichmachung“ vorliegt. Dabei stützte sich das OLG Frankfurt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Voraussetzungen dieser öffentlichen Zugänglichmachung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es u.a. erforderlich, dass bei einer öffentlichen Zugänglichmachung ein bestimmtes Werk „recht vielen Personen“ zugänglich gemacht wird. Dabei hat es der EuGH stets offengelassen, was unter „recht viele Personen“ zu verstehen ist. Das OLG Frankfurt war nun der Auffassung, dass jedenfalls dann keine „recht viele Personen“ vorliegen, wenn z.B. ein Foto nur über die Eingabe eines direkten Links, welcher 70 Zeichen umfasst, aufrufbar ist. Ganz nach dem – sicherlich naheliegenden – Motto: „Kein Mensch wird einen solchen langen Link kennen und in seinen Browser eingeben“.

Der unterlegene Rechteinhaber legte Revision ein, so dass der BGH nun die Entscheidung des OLG Frankfurt zu prüfen hatte. Der BGH bestätigte die Rechtsauffassung des OLG Frankfurt: einen solchen Link in den Browser eingeben werden nur Personen, die die entsprechende Web-Adresse vorher gekannt haben. Und dieser Personenkreis sei so begrenzt, dass man unter Zugrundelegung der EuGH-Rechtsprechung in solchen Fällen nicht von „recht vielen Personen“ ausgehen könne.

Leider blieb eine wichtige, praxisrelevante Frage offen:

Nämlich die Antwort auf die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn z.B. die Fotografie auch über eine Suchmaschine, z.B. über die Google-Bildersuche, noch auffindbar ist. Der BGH musste sich deshalb nicht mit dieser Problemstellung befassen, weil in dem zugrundeliegenden Fall dieses Argument verspätet vorgebracht worden ist, weswegen dieses Argument im Rahmen der Urteilsfindung nicht mehr zu berücksichtigen war.

Und deshalb bleibt es auch trotz dieser Entscheidung wichtig, dass z.B. nach Abgabe einer Unterlassungserklärung der Webseitenbetreiber dafür Sorge trägt, dass das Foto aus dem Cache der Suchmaschinen verschwindet und das Foto auch tatsächlich vom eigenen Server unwiderruflich gelöscht wird.

Werk der bildenden Kunst als unwesentliches Beiwerk in einem Unternehmensvideo?

Das Landgericht Flensburg musste sich in seinem Urteil vom 07.05.2021, Az.: 8 O 37/21, mit zwei interessanten Fragen befassen:

Zunächst ging es um den Schutzumfang eines Werkes der bildenden Kunst und sodann um die Frage, ob ein Werk der bildenden Kunst, welches in einem Ladenlokal an der Wand hängt und somit in einem Unternehmensvideo auf Instagram zu sehen ist, ein „unwesentliches Beiwerk“ darstellt oder nicht.

In dem vom Landgericht zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren machte die dortige Verfügungsklägerin, eine Künstlerin, mehrere Unterlassungsansprüche geltend. Die dortige Verfügungsbeklagte war Inhaberin eines Kosmetik- und Nagelstudios. Während der Corona-Pandemie, als sie das Ladenlokal schließen musste, beschäftigte sich die Verfügungsbeklagte mit Malerei. Dabei nahm sie sich für ein eigenes Bild ein Werk der Verfügungsklägerin „zum Vorbild“, sie „malte das Original ab“ und hängte dieses „abgemalte Bild“ an die Wand ihres Kosmetik- und Nagelstudios. Nach Wiedereröffnung ihres Studios fertigte die Verfügungsbeklagte ein Video in ihrem Ladenlokal an, auf welchem im Hintergrund das von ihr „abgemalte Bild“ an der Wand zu sehen war. Dieses Video wurde dann auf Instagram veröffentlicht. In dem ca. 2 1/2 Minuten andauernden Video war dieses Bild im Hintergrund ungefähr die Hälfte der Zeit zu sehen.

In dem Fall ging es nun um zwei Fragen:

Hat die Betreiberin des Kosmetik- und Nagelstudios durch das „Abmalen“ das Vervielfältigungsrecht der Künstlerin verletzt?

Liegt durch die Veröffentlichung des Instagram-Videos zudem eine Verletzung des Rechts der sog. öffentlichen Zugänglichmachung vor oder ist das Bild im Hintergrund „nur unwesentliches Beiwerk“?

Die Frage, ob bzw. wann ein unwesentliches Beiwerk i.S.d. § 57 UrhG vorliegt oder nicht, wird häufig diskutiert und ist vor allem im Bereich Film und Fotografie relevant. Handelt es sich nämlich um ein solches unwesentliches Beiwerk, darf z.B. auf einem Foto oder in einem Video/Film das Werk benutzt werden, ohne dass der Urheber um Zustimmung gefragt werden bzw. eine Vergütung dafür bezahlt werden muss. Um den Urheber zu schützen, vertritt die ständige Rechtsprechung eine strenge Linie bei der Prüfung dieser Ausnahmebestimmung: Nur in Ausnahmefällen, wenn quasi das im Hintergrund zu sehende Werk für den Gesamteindruck bedeutungslos ist, kann von einem solchen unwesentlichen Beiwerk ausgegangen werden.

Das Landgericht bejahte sowohl eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts wie auch des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.

Da gerade bildende Künstler bei der Gestaltung ihrer Werke völlig frei und keinerlei Zwängen unterworfen sind, war das Landgericht der Auffassung, dass das Originalbild der Verfügungsklägerin urheberrechtlich als Werk der bildenden Kunst geschützt sei. Da das „abgemalte Bild“ der Studiobetreiberin die charakterischen Züge des Originals aufwies, nahm das Landgericht eine Vervielfältigung des Originals an. Meiner Meinung nach liegt keine Vervielfältigung, sondern eine – dann allerdings auch rechtswidrige – Bearbeitung vor, weil doch Unterschiede der Bilder zu erkennen sind. Hier sind die Bilder der beiden Prozessparteien gegenübergestellt.

Auch bei der Frage, ob das im Video im Hintergrund zu sehende Bild sodann ein unwesentliches Beiwerk sei oder nicht, vertrat das Landgericht, wie sehr viele Gerichte, eine strenge Rechtsauffassung: Nur in Ausnahmefällen liege ein „unwesentliches Beiwerk“ vor. Von einer Unwesentlichkeit könne nur dann ausgegangen werden, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könne, ohne dass dies dem Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung in irgendeiner Weise beeinflusst werde, so das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH. Da im vorliegenden Fall für gut die Hälfte der Zeit das Bild im Hintergrund zu sehen und auch von erheblicher Größe sei, präge das im Hintergrund hängende Bild auch den ästhetischen Eindruck des Videos jedenfalls mit, weswegen kein unwesentliches Beiwerk vorliegen könne, so das Landgericht.

ASIN und das Marken- und Urheberrecht

Die Plattform Amazon ist für zahlreiche Händler ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsaktivitäten. Viele Händler verkaufen nicht nur über den eigenen Onlineshop, sondern auch über Amazon.

Aufgrund einiger Besonderheiten bei Amazon hat sich fast schon eine eigene „Amazon-Rechtsprechung“ entwickelt. Bei einer dieser Besonderheiten handelt es sich um die bei Amazon so bezeichnete ASIN (=Amazon Standard Identification Number). Jede ASIN ist individuell und wird nur einem Produkt zugeordnet, somit dient sie zur eindeutigen Identifizierung eines Produktes aus dem gesamten Warenbestand. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ein konkretes Produkt keine zwei ASIN haben darf.

In der „Richtlinie zur ASIN-Erstellung“ von Amazon heißt es u.a.:

„Richtlinie zur Erstellung doppelter ASINs:

Die Erstellung einer neuen ASIN für ein Produkt, das bereits im Amazon-Katalog vorhanden ist, ist nicht gestattet und kann dazu führen, dass Ihnen die Verkaufsberechtigung oder die Berechtigung für die Erstellung von ASINs vorübergehend oder dauerhaft entzogen wird.“

Unter einer ASIN zu einem bestimmten Produkt werden daher in aller Regel alle Händler mit ihrem Angebot gelistet, die dasselbe Produkt verkaufen.

Um Vorteile für sich zu erlangen, gab und gibt es Versuche von manchen Händlern, über das Marken- und Urheberrecht eine bestimmte ASIN für sich zu monopolieren.

Dazu gibt es zwei aktuelle Entscheidungen:

In einem aktuellen Urteil des OLG Köln vom 26.03.2021, Az.: 6 U 11/21 – „American Food and Drinks“, ging es um einen markenrechtlichen Aspekt:

Grundlage war ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Die dortige Antragstellerin war Inhaberin einer Wortmarke und verkaufte über Amazon u.a. aus den USA importierte Lebensmittel.

Für eines dieser aus den USA importierten Lebensmittel legte die Antragstellerin des Verfahrens bei Amazon eine eigene ASIN an und gab bei den insoweit notwendigen Angaben zur „Marke“, unter der die Angebote gelistet werden, nicht die Herstellerbezeichnung/Markenbezeichnung des US-Lebensmittels, sondern die eigene Wortmarke an.

Ein Wettbewerber, der ebenfalls dieses Lebensmittel aus den USA importierte und über Amazon verkaufen wollte, hing sich – entsprechend den Amazon-Richtlinien – an die von der Antragstellerin angelegte ASIN an. Die Antragstellerin war sodann der Auffassung, dass es sich hierbei um eine Markenverletzung handle und nahm den Wettbewerber auf Unterlassung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in Anspruch.

Das OLG Köln hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung allerdings wegen Rechtsmissbrauch zurückgewiesen.

Nach Auffassung des OLG liege zwar eine Markenverletzung vor, weil durch das „Anhängen“ an die ASIN die entsprechende Wortmarke der Antragstellerin benutzt werde.

Allerdings sei die Geltendmachung des Markenrechts in diesem Fall rechtsmissbräuchlich, und zwar unter dem Gesichtspunkt des sog. Behinderungswettbewerbs.

Aufgrund der Vorgaben von Amazon, insbesondere auch zu den Konsequenzen der Erstellung einer doppelten ASIN, die jedem Amazon-Händler bekannt seien bzw. sein müssten, wäre es im vorliegenden Fall für die Wettbewerberin der Antragstellerin unmöglich, dieses von ihr ebenfalls aus den USA importierte Lebensmittel über Amazon zu verkaufen. Darüber hinaus sei nämlich zu berücksichtigen, dass das US-amerikanische Lebensmittel zwar unter der Marke der Antragstellerin angelegt worden sei, es sich tatsächlich aber bei der „Marke“ nicht um ein Produkt der Antragstellerin, sondern eines US-amerikanischen Herstellers handele.

Eine weitere Entscheidung, dieses Mal zu einem urheberrechtlichen Thema, erging vom OLG Frankfurt im Beschluss vom 18.03.2021, Az.: 6 W 8/18.

Auch in diesem Fall ging es um einen Streit unter Wettbewerbern. Beide Parteien boten auf Amazon Druckertoner und Druckertinte an.

In dem beim OLG Frankfurt anhängigen Verfahren ging es um ein Ordnungsmittelverfahren. Die dortige Antragstellerin hatte bereits gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil sich die dortige Antragsgegnerin ebenfalls ein Amazon-Angebot mit einer bestimmten ASIN „angehängt“ hatte und dort von der Antragstellerin selbst gefertigte Produktbilder zu sehen waren.

Nachdem dies erneut passierte, beantragte die Antragstellerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ihren Wettbewerber.

In diesem Verfahren war also bereits eine Unterlassungsverfügung ergangen, so dass die obige Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit sich hier nicht mehr stellen konnte.

Vielmehr ging es hier um Verschuldensfragen, also ob die dortige Antragsgegnerin aufgrund des erneuten Anhängens an eine ASIN und damit an eine erneute öffentliche Zugänglichmachung von Produktbildern der Antragstellerin ein Ordnungsgeld verwirkt hat. Dies ist nur dann möglich, wenn ein persönliches Verschulden vorliegt.

Das OLG Frankfurt bejahte sowohl einen Verstoß wie auch ein Verschulden. In diesem Ordnungsmittelverfahren berief sich die Antragsgegnerin darauf, dass sie sich nicht bewusst an eine ASIN der Antragstellerin angehängt habe, sondern dass dies der Programmalgorithmus von Amazon veranlasst habe. Und die Antragsgegnerin habe auf diesen Programmrhythmus von Amazon keinerlei Einfluss, weshalb ihr auch kein persönliches Verschulden gemacht werden könne.

Das OLG Frankfurt sah dies anders und war der Auffassung, dass jeder Händler, der über Amazon verkaufe, diesen Algorithmus bei Amazon kenne und auch damit rechnen müsse, dass ein eingestelltes Angebot von Amazon, quasi automatisch, einem anderen Angebot und einer anderen ASIN zugeordnet werden könne. Daher sei jeder Händler verpflichtet, die von ihm selbst eingestellten Angebote regelmäßig zu überprüfen. Dies sei hier nicht geschehen, weswegen auch Verschulden vorliege. Immerhin stufte das OLG das Verschulden in diesem Fall als sehr gering ein, weswegen es die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von „nur“ EUR 500,00 für angemessen erachtete. Das OLG hat also versucht, über die Höhe des Ordnungsgeldes die insoweit durchaus auch strikte Prüf- und Kontrollpflicht eines Amazon-Verkäufers in den Griff zu bekommen.

Gleichwohl zeigt dieses Ordnungsmittelverfahren und insbesondere auch die Tatsache, dass ein Ordnungsgeld verhängt wurde, dass es in einer solchen Sache sicherlich sinnvoller ist, sich bereits gegen einen Unterlassungsanspruch, gestützt auf Marken- oder Urheberrecht, im Zusammenhang mit ASIN direkt zur Wehr zu setzen, um ein Unterlassungsurteil zu verhindern.

Niederlage für den FC Bayern München!

Zwar nicht auf dem Fußballplatz, dafür aber im Gerichtssaal.

Lt. einer Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 09.09.2020 wurde der Klage eines Grafikers gegen die FC Bayern München AG stattgegeben (LG München I, Urteil vom 09.09.2020, Az.: 21 O 15821/19).

Der klagende Grafiker hatte für eine im Stadion gezeigte Choreografie eine Zeichnung angefertigt, auf der die ehemaligen Profis von Bayern München, nämlich Franck Ribéry und Arjen Robben, mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“, zu sehen waren. Die Zeichnung der beiden Fußballer war dabei angelehnt an die bekannten Comicfiguren „Batman & Robin“.

Bayern München hat dieses Motiv aufgegriffen und ebenfalls mit diesem Slogan entsprechende Merchandise-Artikel verkauft.

Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass das vom klagenden Grafiker gefertigte Werk urheberrechtlich geschützt sei und darüber hinaus Bayern München durch den Vertrieb der Merchandise-Ware in das Urheberrecht des Grafikers eingegriffen habe. Auch wenn die Zeichnung auf vorbekannte Figuren und natürlich auf den Fußballprofis beruhe, sei das Werk als Ganzes eine eigenschöpferische Leistung des Urhebers. Und obwohl der FC Bayern eigene Zeichnungen hat anfertigen lassen, liegt nach Auffassung des Landgerichts gleichwohl eine Urheberrechtsverletzung vor, weil auf den Merchandise-Artikeln der Gesamteindruck der prägenden Merkmale der Zeichnungen des Klägers mitsamt dem wörtlich identischen Slogan übernommen wurden.

Die Entscheidungsgründe des Urteils sind noch nicht veröffentlicht, lediglich die Pressemitteilung. Das Urteil ist auch noch nicht rechtskräftig.

BGH zur Berechnung des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen

Der BGH hat sich in einem Urteil vom 18.06.2020, Az.: I ZR 93/19 – „Nachlizenzierung“ zu einer bislang umstrittenen Frage geäußert:

Können bei der Berechnung eines Schadenersatzes nach sog. Lizenzanalogie bei einer Urheberrechtsverletzung auch Lizenzverträge des Urhebers berücksichtigt werden, die nach einer erfolgten Abmahnung abgeschlossen worden sind?

Der BGH hat nun klar entschieden, dass solche Verträge bei der Bemessung der üblichen Lizenzgebühr nicht berücksichtigt werden können.

Hier sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Wert eines Lizenzvertrages nach erfolgter Abmahnung „höher“ sei, als bei einer Lizenzgebühr, die im Rahmen „normaler“ Lizenzverträge vereinbart werde: Der Verletzer könne durch Abschluss eines solchen Lizenzvertrages nämlich eine kostenintensivere gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden, was sich bei der Höhe der sodann vereinbarten Lizenzgebühr niederschlage, so der BGH.

EuGH-Urteil zu Fotos im Internet

Die einfachsten Sachverhalte beinhalten oft die schwierigsten Rechtsfragen.

Der Sachverhalt, der dem aktuellen Urteil des EuGH vom 07.08.2018, Az.: C-161/17, zugrunde liegt, ist ein solcher:

Für ein Referat verwendete ein Schüler ein Foto der spanischen Stadt Cordoba. Dieses Foto stammte ursprünglich von der Webseite eines Reiseportals. Die Schule veröffentlichte das Referat des Schülers auf ihrer Internetseite. Zwar war eine Art Quellenhinweis vorhanden – in dem Referat wurde auf das Reiseportal hingewiesen. Jedoch holte weder der Schüler noch die Schule Nutzungsrechte beim Fotografen ein. So kam es wie es kommen musste: Der Fotograf entdeckte die Nutzung seines Fotos und mahnte ab. Die Begründung: Er habe nur dem Reiseportal ein Nutzungsrecht eingeräumt, nicht jedoch der Schule. Daher verlangte er Unterlassung und Zahlung von Schadenersatz in Höhe von EUR 400,00.

Das Landgericht gab der Klage statt. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof (BGH), der darin auch eine Urheberrechtsverletzung sah. Allerdings sah sich der BGH veranlasst, aufgrund der Rechtsprechung des EuGH diesem im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens diverse Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Rechtlich geht es um die Frage, ob durch die Nutzung des Fotos im Referat und des Einstellens des Referats auf der Internetseite der Schule ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a UrhG vorliegt oder nicht.

Wenn man sich den oben dargestellten Sachverhalt vor Augen führt, fragt man sich zunächst, weshalb überhaupt ein Streit über die Frage entbrannt ist, ob hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder nicht. Der „gesunde Menschenverstand“ sagt einem, dass man sich nicht einfach irgendwelcher Fotos, die im Internet veröffentlicht worden sind, zur Bebilderung eigener Werke bedienen kann. Würde man dies für zulässig erachten, wäre dies ein herber Schlag nicht nur für Fotografen, sondern auch für alle Kreativen. Denn dies hätte zur Konsequenz, dass urheberrechtlich geschützte Werke, die mit Zustimmung des Urhebers einmal im Internet veröffentlicht worden sind, von jedermann frei genutzt werden könnten.

Der BGH sah sich gleichwohl zu der Vorlage an den EuGH gezwungen, weil der EuGH zu der Auslegung der „öffentlichen Zugänglichmachung“ bei Framing und Verlinkung Definitionen verwendet hatte, aus denen man schließen könnte, dass so etwas zulässig ist. Für das Verlinken oder Framen andernorts abrufbarer urheberrechtlich geschützter Inhalte hat der EuGH nämlich entschieden, dass das Verlinken und Framen (prinzipiell) zulässig ist und hierfür ein Prüfungsschema entwickelt, das er bewusst nach allen Seiten offenhält, indem er diverse Kriterien in Wechselwirkung zueinander anwendet und diese Kriterien (eventuell auch bewusst) aber sehr unbestimmt gehalten sind. Kurz gefasst kann man die Position des EuGH so zusammenfassen, dass eine öffentliche Wiedergabe (und damit auch eine öffentliche Zugänglichmachung) vorliegt, wenn entweder ein geschütztes Werk unter Verwendung eines neuen technischen Verfahrens wiedergegeben wird oder aber wenn ein „neues Publikum“ erreicht wird. Also ein solches, an das der Urheber nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.

In Anbetracht dieser Definition entschied der EuGH, dass sowohl Framing als auch Linking (im Prinzip) immer möglich ist und bei einer Verlinkung auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk bzw. beim Framing eines urheberrechtlich geschützten Werkes keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. In Anbetracht dieser offenen Definition verwundert es dann nicht, dass sich die beklagte Schule auf den Standpunkt stellte, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliege, weil durch die Nutzung des Fotos im Rahmen des Referats kein neues technisches Verfahren verwendet worden sei bzw. auch kein „neues Publikum“ erreicht worden sei. Denn das „Publikum“ sei immer dasselbe, nämlich die Nutzer des Internets.

Entsetzen bei den Kreativen brach spätestens dann aus, als der Generalanwalt sich in seinem Schlussantrag der Argumentation der Schule anschloss und ebenfalls die Auffassung vertrat, dass durch die Nutzung des Fotos im Referat kein „neues Publikum“ erreicht werde, weshalb keine öffentliche Zugänglichmachung vorliege. Das Entsetzen war durchaus berechtigt, weil in ca. 70 bis 80 % aller Fälle der EuGH sich der Rechtsauffassung des Generalanwalts anschließt.

Zum Glück für alle Kreativen und Urheber entschied der EuGH aber in diesem Fall anders.

Der EuGH urteilte, dass seine Rechtsprechung zum Framing und Verlinken beim Hochladen eines Werkes nicht greife. Entscheidend dafür sei die fehlende Kontrolle des Rechteinhabers über die weitere Verwendung. Bei einer Veröffentlichung eines Fotos auf einer anderen Webseite werde es dem Urheber unmöglich gemacht, jedenfalls aber sehr erschwert, die neue Wiedergabe des Fotos zu beenden. Bei einer bloßen Verlinkung bzw. beim Framing sei dies anders: Werde das Werk nach Setzen des Links bzw. nach dem Framen von der ursprünglichen Internetseite entfernt, führt auch der Link bzw. das Framing ins Leere.

Bei einem eigenständigen Upload habe aber der Urheber keine Kontrolle mehr über die Nutzung seines Werkes und durch diese unabhängige Nutzung des Werkes werde ein „neues Publikum“ erreicht, nämlich die Nutzer der Webseite (in diesem Fall der Schule).

Auch wenn die Argumentation „etwas gekünstelt“ klingt, im Kern ist sie natürlich richtig. Daher können alle Kreativen (und nicht nur die Fotografen) aufatmen: Nach wie vor können solche Rechtsverletzungen verfolgt werden.

Auskunftspflicht von Google bei einer Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom 22. August 2017, Az.: 11 U 71/16, hat das OLG Frankfurt/Main entschieden, dass Google und Youtube im Falle einer Urheberrechtsverletzung die E-Mail-Adresse des für die Rechtsverletzung verantwortlichen Users offenlegen muss. Dagegen muss über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft erteilt werden.

Bislang liegt nur die Presseerklärung des Gerichts vor, die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht.

Da die Sache eine grundlegende Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen.