Das Europäisches Gericht erster Instanz (EuG) hat mit Urteil vom 21.01.2015, Az.: T-587/13, zwei bereits auch schon seit langem in Deutschland geltende Grundsätze bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zweier Marken bestätigt:
Zum einen, dass bei einer Wort-/Bildmarke der Wortbestandteil der Marke die wesentliche Rolle bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft spielt, so dass es also in solchen Fällen immer auf den Wortbestandteil der Marke ankommt und der Bildbestandteil vernachlässigbar ist.
Zum anderen, dass es bei Marken, die zwei identische Wortbestandteile aufweisen, für die Verneinung der Verwechslungsgefahr nicht ausreicht, wenn lediglich die Reihenfolge der Wortbestandteile vertauscht ist und eine Marke das „&“-Zeichen als Trennung aufweist.
Der EuG hat daher eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Wortmarke „clean cat“ und der jüngeren Wort-/Bildmarke „Cat & Clean“, beide Marken für identische Waren eingetragen bzw. angemeldet, bejaht.