Wir haben erneut in zwei Verfahren erfolgreich Filesharing-Klagen der Kanzlei BaumgartenBrandt vor Gericht abgewehrt. Das Amtsgerichts Vaihingen an der Enz hat in zwei von uns auf Beklagtenseite geführten Verfahren die Klagen als unbegründet abgewiesen.
In beiden Fällen war das Gericht der Auffassung, dass die Beklagten ihre sekundäre Darlegungslast erfüllt hatten und somit keine Vermutung für ihre Täterschaft spricht. Die Klägerseite hatte es versäumt (rechtzeitig) weitere Beweisantritte vorzubringen.
Im ersten Verfahren (Urteil vom 11.09.2015, Az.: 2 C 384/14) hatte die Beklagte angegeben, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte ebenfalls über einen eigenen Laptop den Anschluss in ihrer Wohnung nutzen konnte. Sie hatte ihn nach Erhalt der damaligen Abmahnung zum Vorfall befragt. Er hatte den Verstoß bestritten. Die Klägerseite hat, obgleich der ehemalige Lebensgefährte namentlich und mit ladungsfähiger Anschrift benannt wurde, diesen nicht als Zeugen benannt. Erst in der mündlichen Verhandlung wurde ein solcher Beweisantritt nachgeholt. Dies bewertete das Gericht als verspätet.
Das Gericht stellte zudem fest, dass es der Beklagten nicht zumutbar war, über die Nachfrage bei ihrem damaligen Lebensgefährten hinaus weitere Nachforschungen anzustellen. Insbesondere sei es ihr nicht zumutbar, sämtliche Internet-Endgeräte technisch aufwendig auf ein damaliges Vorhandensein der Filmdatei zu untersuchen. Eine solche Untersuchung sei üblicherweise nur durch einen EDV-Fachmann möglich. Von einem durchschnittlichen Internetnutzer könne dies nicht gefordert werden. Bei den Endgeräten, die sich im Besitz ihres damaligen Lebensgefährten befinden, sei es der Beklagten bereits nicht möglich gewesen, hierauf durch eigene Ermittlungen zuzugreifen.
Im zweiten Verfahren (Urteil vom 24.09.2015, Az.: 1 C 153/15) geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast erfüllt hat. Es wurde für ihn plausibel und glaubhaft dargelegt, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung üblicherweise außer Haus gewesen ist. Seine damalige Lebensgefährtin hatte ihm gegenüber Rechtsverletzungen der streitgegenständlichen Art konkret zugegeben und schriftlich bestätigt, dass sie hierfür haftet. Unter diesen Umständen haftet nach Auffassung des Gerichts jedenfalls der Beklagte als Anschlussinhaber selbst weder als Täter noch als Störer. Die Klage wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Beide Urteile sind (Stand: 07.10.2015) noch nicht rechtskräftig.